Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
(1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit
diese nicht auf eine medizinische
Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu
Bauzwecken bestimmten Grundstückes;
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes
oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder
in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
cc) der genehmigungspflichtigen und / oder
anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz
des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben
oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc)
genannten Vorhaben;
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen,
es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder
aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer
Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-,
Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigen
Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder
vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
bb) der Anschaffung oder Veräußerung von
Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der
Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf die Grundsätze der
Prospekthaftung anwendbar sind (z. B.
Abschreibungsgesellschaften,
Immobilienfonds);
g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes
sowie des Rechtes der eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit
nicht Beratungs-Rechtschutz gemäß § 2k) besteht;
h) aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag gegen
den Versicherer oder das für diesen tätige
Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen
Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass
es sich um laufend erhobene Gebühren für die
Grundstücksversorgung handelt;
j) im Rechtschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
(§ 2m), soweit die Gewaltstraftat im Zusammenhang damit steht,
dass der Versicherungsnehmer oder ein anderer eine
verkehrsrechtliche Vorschrift verletzt hat oder verletzt haben
soll;
k) in ursächlichem Zusammenhang mit
Angelegenheiten aus dem Asyl-, Ausländer und
Staatsangehörigkeitsrecht sowie der Sozialhilfe;
l) in ursächlichem Zusammenhang mit
Streitigkeiten über die Vergabe von Studienplätzen;
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder
supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten
internationaler oder supranationaler Organisationen aus
Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem
Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des
Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten
Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des
Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes sowie in
Verwaltungsverfahren aus Anlass eines der vorgenannten Vorwürfe;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter
Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den
Versicherungsnehmer;
b) nichtehelicher und nichteingetragener
Lebenspartner (gleich welchen Geschlechtes) untereinander in
ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren
Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die
nach Eintritt des Rechtschutzfalles auf den Versicherungsnehmer
übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen
geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer
Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen;
(5) soweit in den Fällen des § 2a) bis h) ein
ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer
vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher
Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer
zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer
für ihn erbracht hat.