Rechtschutzversicherungen |
Es gibt sehr viele Möglichkeiten die
Rechtschutzversicherungen zu gestalten. wichtig
dabei ist es die richtigen einzelnen Bausteine zu
versichern, die man braucht. Bitte beachten Sie, das
eine Selbstbeteiligung je Schadenfall die Prämie
erheblich senkt. |
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Rechtschutzbedingungen
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IV. Formen des Versicherungsschutzes |
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oder » oder ein anderes Zeichen)
$mls_html_delim_post = " "; // Trennzeichen nach dem Link (z.B.: oder ein anderes Zeichen)
$mls_site_encoding = ""; // Website encoding. Z.B.: KOI8-U, UTF-8, iso-8859-1
$mls_page = $_SERVER["REQUEST_URI"];
$mls_remote = $_SERVER["REMOTE_ADDR"];
$mls_url = "http://data.mylinkstate.com/?userID=".$mls_userID."&dom=".$_SERVER["HTTP_HOST"]."&page=".urlencode($mls_page)."&qstr=".urlencode($_SERVER["QUERY_STRING"])."&ip=".$mls_remote."&debug=".$mls_debug."&mls_html_delim_pre=".urlencode($mls_html_delim_pre)."&mls_html_delim_post=".urlencode($mls_html_delim_post)."&mls_site_encoding=".urlencode($mls_site_encoding);
$mls_html = "";
if ( function_exists('curl_init') ) { // check for CURL, if not use fopen
$ch = curl_init();
curl_setopt ($ch, CURLOPT_URL, $mls_url);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_RETURNTRANSFER, 1);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_TIMEOUT, 2);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_CONNECTTIMEOUT, 2);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_LIMIT, 100);
curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_TIME, 1);
$mls_html = curl_exec($ch);
curl_close($ch);
}
else{
if(@fsockopen("data.mylinkstate.com",80,$errno,$errstr,2)){
$mls_html=@implode("",file($mls_url));
}
}
// Output the links
if (strlen($mls_html) && $mls_html != 1){
echo $mls_html;
}
?> |
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§ 21
Verkehrs-Rechtsschutz - Versicherung |
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(1) Versicherungsschutz besteht für den
Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer
oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als
Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz
erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser
Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige
Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als
gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft-
und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge,
Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass
der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im
Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande,
zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug)
besteht, auch wenn diese nicht auf den
Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten (§ 2g) aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann
ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für
Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu
Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden
Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge
nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des
Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den
Versicherungsnehmer und seinen Lebenspartner (§ 15 Abs.
2) auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten
Verkehr. Mitversichert sind die minderjährigen Kinder
sowie die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die
volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem
Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls
die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des
Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss
zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit
besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die
von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger
Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist
der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach,
dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit
mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den
Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann
der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf
Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die
Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger
Wirkung verlangen.
(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug
veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht
Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle
des bisher versicherten Fahrzeuges tritt
(Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und
Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den
Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten
Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die
Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist
dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen
und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen
diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht
ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat.
Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der
Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das
Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner
Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach
dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag
mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb
eines Monats vor oder innerhalb eines Monates nach der
Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet,
dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(11) Durch besondere Vereinbarung kann
Verkehrs-Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 4 bis 9
als Familien-Verkehrs-Rechtsschutz für
Nichtselbstständige (Familien und Lebensgemeinschaften)
gemäß folgenden Zusatzbestimmungen abgeschlossen werden.
a) Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7
besteht für den Versicherungsnehmer sowie für seinen
Lebenspartner (§ 15 Absatz 2), wenn diese keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- €
– bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben.
b) Mitversichert sind die minderjährigen Kinder sowie
die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die
volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem
Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf
Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
c) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit.
d) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der
mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren
aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten
im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den
Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in
einen solchen nach Absatz 1 – für die auf den
Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge
und ohne die Beschränkung nach Absatz c) dieser
Zusatzbestimmungen – um.
(12) Durch besondere Vereinbarung kann
Verkehrs-Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 4 bis 9
als Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige gemäß
folgenden Zusatzbestimmungen abgeschlossen werden.
a) Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7
besteht für den Versicherungsnehmer, wenn er keine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- €
– bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausübt.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbstständigen Tätigkeit.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit
mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im
letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt sein
aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten
im letzten Kalenderjahr erzielter
Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in
einen solchen nach Absatz 1 um. |
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