Deurag  Rechtschutzversicherung

 
 

Rechtschutzversicherungen

Es gibt sehr viele Möglichkeiten die Rechtschutzversicherungen zu gestalten. wichtig dabei ist es die richtigen einzelnen Bausteine zu versichern, die man braucht. Bitte beachten Sie, das eine Selbstbeteiligung je Schadenfall die Prämie erheblich senkt.
 

Rechtschutzbedingungen

DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009

IV. Formen des Versicherungsschutzes
 
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§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz - Versicherung
 
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.

(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.

(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d),
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§2f),
Verwaltungs-Rechtsschutz in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten (§ 2g) aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j).

(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.

(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.

(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer und seinen Lebenspartner (§ 15 Abs. 2) auch bei der Teilnahme am öffentlichen und privaten Verkehr. Mitversichert sind die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.

(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.

(10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.

(11) Durch besondere Vereinbarung kann Verkehrs-Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 als Familien-Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige (Familien und Lebensgemeinschaften) gemäß folgenden Zusatzbestimmungen abgeschlossen werden.

a) Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7 besteht für den Versicherungsnehmer sowie für seinen Lebenspartner (§ 15 Absatz 2), wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben.

b) Mitversichert sind die minderjährigen Kinder sowie die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Die volljährigen Kinder sind jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt mitversichert, in dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

c) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

d) Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Absatz 1 – für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge und ohne die Beschränkung nach Absatz c) dieser Zusatzbestimmungen – um.

(12) Durch besondere Vereinbarung kann Verkehrs-Rechtsschutz nach den Absätzen 1 und 4 bis 9 als Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige gemäß folgenden Zusatzbestimmungen abgeschlossen werden.

a) Versicherungsschutz nach den Absätzen 1, 4 und 7 besteht für den Versicherungsnehmer, wenn er keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausübt.

b) Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.

c) Hat der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000,- € im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt sein aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter
Gesamtumsatz den Betrag von 15.000,- €, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Absatz 1 um.
 

Verkehrsrechtsschutzversicherung

Weitere Informationen zur Verkehrsrechtschutzversicherung erhalten Sie hier: Verkehrsrechtschutzversicherung
 

 
 
 
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I. Was ist Rechtschutz?

Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtschutzleistung? § 4.1
Versichererwechsel § 4. 2
Welche Kosten übernimmt der Rechtschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtschutzversicherung? § 6
 
II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtschutzversicherer und Versicherten?
 
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10.1
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen führen? § 10.2
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16
 
III. Was ist im Rechtschutzfall zu beachten?
 
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? §20
 
IV. In welchen Formen wird der Rechtschutz geboten?
 
Verkehrs-Rechtschutz § 21
Fahrer-Rechtschutz § 22
Privat-Rechtschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtschutz für Selbstständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Selbstständige § 28
Rechtschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29
 

V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen

 
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach fünf Jahren 1.1
Versicherungsvertrags-Rechtschutz im Verkehrsbereich 1.2
Berufs-Vertrags-Rechtschutz 2.1
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB) 2.2
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB) 2.3
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsverträge 2.4
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte 2.5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) 2.6
RechtAktiv 55 2.7
DEURAG M-Aktiv 2.8
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtschutz (SSR)