Rechtschutzversicherung Test |
Machen auch Sie einfach den
Test der Rechtschutzversicherung, so können
Sie schnell und einfach einen Marktüberblick erhalten.
Die Prämienunterschiede werden dann für Sie ersichtlich
und helfen Ihnen sich richtig zu entscheiden. |
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Rechtschutzbedingungen
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DEURAG Rechtschutzbedingungen
Stand 10/2009 |
III. Rechtschutzfall |
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§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles |
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(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für
den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu
beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer
gemäß § 5 Absatz 1a) und b) trägt. Der Versicherer wählt
den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt
benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung
eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht
bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom
Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
Versicherer nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den
Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer
vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie
Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den
Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes.
Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur
Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der
Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen
zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die
möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen
Unterlagen zu beschaffen;
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand
der Angelegenheit zu geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von
Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers
einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen
gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche
oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten
Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der
Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die
Gegenseite verursachen könnte.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten
Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige
oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei
der Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit
schriftlichem Einverständnisdes Versicherers abgetreten
werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf
Erstattung von
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit
ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die
Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat
der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. |
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