Deurag  Rechtsschutzversicherung

 
 

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Rechtschutzbedingungen

DEURAG Rechtsschutzbedingungen
Stand 10/2009

II. Versicherungsverhältnis
 
 
 
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
 
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines
Monats nach Kenntnis ausüben.

(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.

(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.

(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll .
 
 
 
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§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
 
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.

(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächst fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang
aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.

(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung.
 
 

Rechtschutzversicherung

Arbeitsrechtschutzversicherung
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Bauleistungsversicherung
Gebäudeversicherung
Hausratversicherung
Hundehalterhaftpflichtversicherung
Mietrechtschutzversicherung
Neubauversicherung
Pferdehalterversicherung
Privathaftpflichtversicherung
Privatrechtschutzversicherung
Rechtschutzversicherung
Tierhalterversicherung
Unfallversicherung
Verkehrsrechtschutzversicherung
Wohnungsrechtschutzversicherung
 
 

 

 
I. Was ist Rechtschutz?

Welche Aufgaben hat die Rechtschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtschutzleistung? § 4.1
Versichererwechsel § 4. 2
Welche Kosten übernimmt der Rechtschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtschutzversicherung? § 6
 
II. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Rechtschutzversicherer und Versicherten?
 
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10.1
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung der Versicherungsbedingungen führen? § 10.2
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16
 
III. Was ist im Rechtschutzfall zu beachten?
 
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig und welches Recht ist anzuwenden? §20
 
 
IV. In welchen Formen wird der Rechtschutz geboten?
 
Verkehrs-Rechtschutz § 21
Fahrer-Rechtschutz § 22
Privat-Rechtschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtschutz für Selbstständige, Rechtschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Selbstständige § 28
Rechtschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29
 

V. Anhang: Zusatzklauseln und Sonderbedingungen

 
Vorvertraglicher Versicherungsschutz nach fünf Jahren 1.1
Versicherungsvertrags-Rechtschutz im Verkehrsbereich 1.2
Berufs-Vertrags-Rechtschutz 2.1
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 24 ARB) 2.2
Rechtschutz für das Kfz-Gewerbe (Klausel zu § 28 ARB) 2.3
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Versicherungsverträge 2.4
Berufs-Vertrags-Rechtschutz für Hilfsgeschäfte 2.5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit (BBA) 2.6
RechtAktiv 55 2.7
DEURAG M-Aktiv 2.8
Sonderbedingungen Spezial-Straf-Rechtschutz (SSR)