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Rechtschutzbedingungen
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DEURAG Rechtsschutzbedingungen
Stand 10/2009 |
II. Versicherungsverhältnis |
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§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung
wesentlichen Umstände |
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(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein,
der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als
den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die
hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag
verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des
Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht
übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der
höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
wegen der Gefahrerhöhung
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen. Der Versicherer kann seine
Rechte nur innerhalb eines
Monats nach Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der
nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den
vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer
vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren
Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen
Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach
dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang
der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
innerhalb eines Monates nach Zugang einer Aufforderung
die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu
machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen, wenn die
Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich
oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese
Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die
erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten
zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen
Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer war der
Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder
die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann
der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in
einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer
hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er
nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der
Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung,
wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass
die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll . |
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oder » oder ein anderes Zeichen)
$mls_html_delim_post = " "; // Trennzeichen nach dem Link (z.B.: oder ein anderes Zeichen)
$mls_site_encoding = ""; // Website encoding. Z.B.: KOI8-U, UTF-8, iso-8859-1
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$mls_html = "";
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$ch = curl_init();
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curl_setopt ($ch, CURLOPT_RETURNTRANSFER, 1);
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curl_setopt ($ch, CURLOPT_CONNECTTIMEOUT, 2);
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curl_setopt ($ch, CURLOPT_LOW_SPEED_TIME, 1);
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curl_close($ch);
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}
}
// Output the links
if (strlen($mls_html) && $mls_html != 1){
echo $mls_html;
}
?> |
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§ 12
Wegfall des versicherten Interesses |
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(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse
nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In
diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte
erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum
Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht
der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden
Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag
gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall
des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der
nach dem Todestag nächst fällige Beitrag bezahlt, bleibt
der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden
Umfang
aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat
oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des
Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb
eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des
Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag
verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im
Versicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung
oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht der
Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert
sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der
Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem
Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche
gilt für Rechtsschutzfälle, die
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen
geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er
für seine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige
selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet Absatz 3
entsprechende Anwendung. |
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Rechtschutzversicherung |
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