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Die Rechtschutzbedingungen der ÖRAG Versicherung mit Stand
01.10.2009 haben wir für Sie hier aufgelistet. Diese
Rechtsschutzbedingungen gehören zu den führenden
Versicherungsbedingungen am Markt. Der Versicherer ÖRAG bietet
einen sehr guten Versicherungsschutz. |
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1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
– gültig ab 01.10.2009 –
§ 1 Aufgaben
der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer
seine rechtlichen
Interessen wahrnehmen kann, und trägt im vereinbarten Umfang die
für die
Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).
§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des
§ 21 bis
§ 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der
Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatz- und
Unterlassungsansprüchen,
soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder
einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken,
Gebäuden
oder Gebäudeteilen beruhen.
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Arbeitsverhältnissen
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
hinsichtlich
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und
Pachtverhältnissen,
sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten sowie die
Interessenwahrnehmung
von Pensionären im Zusammenhang mit Betriebsrenten,
Pensionen und Beihilfen aus nicht mehr aktiven
Arbeitsverhältnissen,
soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a),
b)
oder c) enthalten ist.
e) Steuer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und
abgaberechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten
sowie im privaten Bereich auch in
Einspruchs-/Widerspruchsverfahren,
die diesen Verfahren vorangehen.
f) Sozial-Rechtsschutz
aa) vor Verwaltungsbehörden für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) bb) versicherten
Verfahren vorangehen,
bb) vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
deutschen Sozialgerichten.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor
Verwaltungsgerichten,
bb) in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten des
privaten
Bereiches vor deutschen Verwaltungsgerichten; dies gilt nicht
in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen sowie bei
Asylrechts-
und Ausländerrechtsverfahren.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
verkehrsrechtlichen
Vergehens sowie eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche
wie
auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Wird rechtskräftig
festgestellt,
dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu
erstatten, die
dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
vorsätzlichen
Verhaltens getragen hat.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer
Ordnungswidrigkeit.
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht
für eine Beratung in familien-, lebenspartnerschafts- und
erbrechtlichen
Angelegenheiten durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt.
l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS)
Es besteht Versicherungsschutz für den Anschluss des
Versicherten als Nebenkläger
gemäß § 395 Strafprozessordnung an eine vor einem deutschen
Strafgericht erhobene öffentliche Klage, wenn der Versicherte im
privaten
Bereich durch rechtswidrige Straftaten gegen die persönliche
Freiheit
(§§ 234, 234 a, 235, 239 Abs. 3 u. 4, 239 a, 239 b StGB) gegen
die körperliche
Unversehrtheit (§§ 224, 225, 226, 340 Abs. 3 i.V.m. 224, 225,
226 StGB),
gegen das Leben (§§ 211, 212, 221 StGB) oder die sexuelle
Selbstbestimmung
(§§ 174 bis 180, 180 b, 181, 182 StGB) verletzt bzw. betroffen
ist.
Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen auch die
Tätigkeit
eines Rechtsanwaltes als Verletztenbeistand für den
Versicherten.
Im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleiches ist die
Wahrnehmung
rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht
vermögensrechtlichen
Angelegenheiten eingeschlossen.
Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine
Straftat
verletzt worden oder hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten,
so
wird auch Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem
Opferentschädigungsgesetz
gewährt.
m) Daten-Rechtsschutz
aa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach
dem
Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Löschung
und Sperrung,
bb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer
Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß §§ 43, 44
Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG).
Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Straftat nach § 44 BDSG
begangen
zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn die
rechtskräftige
Feststellung (Strafbefehl, Urteil) der Vorsatztat erfolgt. In
diesem
Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer
die
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
n) Telefonische Erstberatung im privaten Bereich durch einen in
Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt
für Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung ohne
Prüfung
von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches Recht
anwendbar
ist.
aa) Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines
Beratungsbedürfnisses
in allen eigenen, privaten Rechtsangelegenheiten
des Versicherungsnehmers sowie entsprechend für seinen
mitversicherten ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in
häuslicher
Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner
nach § 3 Absatz 4 b) ARB.
bb) Die ÖRAG stellt dem Versicherungsnehmer mit dem
Versicherungsschein
eine Rufnummer zur Verfügung, die ihm den Zugang
zur Vermittlung einer ersten telefonischen Beratung durch
einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ermöglicht.
Dieser Service kann während der Laufzeit des
Rechtsschutzvertrages
beliebig oft in Anspruch genommen werden.
cc) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart
ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 20 ARB entsprechend.
§ 3
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
(1) im Zusammenhang mit
a) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
medizinische Behandlung zurückzuführen sind,
b) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken
bestimmten
Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder die dieser zu
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom
Versicherungsnehmer
oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken
dauerhaft genutzten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles bzw. einer mittelbaren oder unmittelbaren
Beteiligung an einer nicht selbst zu Wohnzwecken dauerhaft
genutzten Immobilie oder baulichen Anlage,
dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles oder
Teilnutzungsrechtes
(Timesharing) bzw. einer mittelbaren oder
unmittelbaren Beteiligung an einer derartigen Immobilie oder
baulichen Anlage,
ee) der Finanzierung eines der unter aa) bis dd) genannten
Vorhaben,
c) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen und
Unterlassungsansprüchen,
es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung
beruhen,
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht,
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der
Kapitalgesellschaften,
der Genossenschaften, der stillen und atypisch stillen
Gesellschaften
und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie aus
der Beteiligung an solchen Gesellschaften,
d) im Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus
geistigem Eigentum,
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht,
f) im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-,
Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften,
Gewinnversprechen
sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren
Finanzierung,
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrechtes,
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht,
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den
Versicherer,
dessen Vermittler oder das für den Versicherer tätige
Schadenabwicklungsunternehmen,
i) aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter
juristischer
Personen.
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten,
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen
Gerichtshöfen,
soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
von Bediensteten internationaler oder supranationaler
Organisationen
aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen handelt,
c) im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das
Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
werden soll und im Zusammenhang mit
Schuldenregulierungsmaßnahmen,
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten sowie im Zusammenhang
mit Erdbeben- und Bergbauschäden an Grundstücken,
Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen,
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des
Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes.
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben
Rechtsschutzversicherungsvertrages
untereinander, mitversicherter Personen
untereinander
und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht
eingetragene Lebenspartner
gleich welchen Geschlechts) untereinander im Zusammenhang
mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung,
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden
oder übergegangen sind,
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend
gemachten
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung
für Verbindlichkeiten anderer Personen, z. B. aus Bürgschafts-
und
Schuldübernahmeverträgen.
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen
des
§ 2 a) bis h) im Zusammenhang damit steht, dass der
Versicherungsnehmer
eine Straftat vorsätzlich begangen hat. Stellt sich im
Nachhinein
heraus, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang
mit einer vorsätzlich begangenen Straftat steht, ist der
Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet,
die der Versicherer für ihn erbracht hat.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem
Schadenereignis
an, das dem Anspruch zugrunde liegt,
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-,
Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung
der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten
Person zur Folge hat,
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der
Versicherungsnehmer
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben
soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des
Versicherungsschutzes
gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für
die
Leistungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz
jedoch erst
nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn
(Wartezeit).
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist
dessen
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste
entscheidend,
wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der
länger
als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen
Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
Absatz 1 c) ausgelöst hat,
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre
nach
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand
der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz,
wenn die
tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der
Angelegenheit
zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem
im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn
eingetreten
sind oder eingetreten sein sollen.
§ 4 a Versichererwechsel
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart
ist, besteht
in Abweichung von § 4 Abs. 3 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
eine
Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers
fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 c) erst während der
Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings
nur
dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser
Versicherungsschutz
besteht.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt
des
Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch
im
Umfang des Vertrages des Versicherers.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen
zur Wahrnehmung
rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung
eines
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.
Bei einer versicherten Beratung oder Gutachtenausarbeitung, die
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängt,
trägt der Versicherer die angemessene Vergütung bis zur
Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250,– EUR, für ein
erstes
Beratungsgespräch höchstens 190,– EUR. Dies gilt auch für den
Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k) und die telefonische
Erstberatung
nach § 2 n).
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche
Wahrnehmung
seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im
Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt,
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die
Vergütung eines
für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland
zugelassenen
Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die
entstanden
wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig
ist, zuständig wäre. Die Regelung des § 5 Absatz 1 a), Satz 2
gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt
der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich
den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt,
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
Zeugen
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie
die Kosten des Gerichtsvollziehers,
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis
zur
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen, sowie die Kosten
des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person
nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) bei einer Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
entsprechend dem Unterliegen zu übernehmen hat,
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
einschließlich
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der
Vollstreckung im Verwaltungswege,
f) die übliche Vergütung
aa) eines technischen Sachverständigen oder einer technischen
Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und
Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
Anhängern,
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu
Lande sowie Anhängers,
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem
ausländischen
Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen,
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Interessen
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches zu
deren Erstattung verpflichtet ist,
i) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden
sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist ausschließlich auf das
wirtschaftliche Ergebnis abzustellen, andere Überlegungen wie
z. B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das offene
Prozesskostenrisiko
sind nicht zu berücksichtigen. Der Eintritt eines
Rechtsschutzfalles ist auch bei mit erledigten Angelegenheiten
erforderlich.
j) die Kosten aufgrund der ersten drei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
je Vollstreckungstitel innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft
des Vollstreckungstitels.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom
Versicherer
zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung
bereits
erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages erstattet, an
dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
übernommen hat,
b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-
Rechtsschutz (§ 2 k) und die telefonische Erstberatung (§ 2 n),
c) die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu
entsorgende
Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden
und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten,
z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens
die vereinbarte
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
werden
hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund
mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen
des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten,
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den
Versicherungsnehmer
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu
verschonen,
c) die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der
rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers
und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten
entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im
Beratungs-
Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k) für Notare,
b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der
steuerberatenden
Berufe,
c) für zugelassene Rechtsbeistände,
d) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort
ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
§ 6 Örtlicher
Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
Kanarischen
Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine
Behörde in
diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre,
wenn ein
gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden
würde.
(2) Im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten von bis zu 3
Monaten
besteht über § 6 Absatz 1 hinaus der Versicherungsschutz
weltweit.
Weltweiter Rechtsschutz im vereinbarten Vertrags-Rechtsschutz
besteht
im privaten Bereich und im Verkehrs-Bereich über § 6 Absatz 1
hinaus auch bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
privatrechtlichen
Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit Verträgen, die über
das Internet geschlossen wurden.
In Abänderung von § 5 Absatz 4 leistet der Versicherer bei
Eintritt eines
Rechtsschutzfalles höchstens 100.000,– EUR.
2. Versicherungsverhältnis
§ 7 Beginn des
Versicherungsschutzes
(1) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen
nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der
Versicherungsschutz
erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen
Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
(2) Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann
vereinbart werden,
dass der Versicherungsschutz vor Einlösung des
Versicherungsscheines
beginnt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden
schriftlichen
Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten
Person
(vorläufige Deckung). Die vorläufige Deckung endet spätestens
nach
drei Monaten.
(3) Die vorläufige Deckung endet mit dem Eingang der Erklärung
des
Versicherers bei dem Versicherungsnehmer, dass er den Antrag auf
Abschluss des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet auch,
wenn
der Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden
Versicherungsschein
widerspricht, von einem Widerrufsrecht nach § 8 VVG oder
einem Widerspruchsrecht nach § 5 VVG Gebrauch macht. In diesen
Fällen
gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur Beendigung
der vorläufigen Deckung.
(4) Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn
der Antrag
angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb von zwei
Wochen
nach Vorlage oder Übersendung des Versicherungsscheines bei dem
Versicherer eingegangen ist. Weicht der dem Versicherungsnehmer
zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab und
gilt
die Abweichung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines
widersprochen
hat, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft,
wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von zwei Wochen
nach
Ablauf der Monatsfrist eingelöst wird.
§ 8 Vertragsdauer
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich
der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner
spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung in
Textform zugegangen ist.
§ 9 Beitrag
(1) Beitragszahlung/Zahlungsperiode
Die Beiträge für die Versicherung müssen als laufende Beiträge
entsprechend
der vereinbarten Zahlungsperiode gezahlt werden. Die
Zahlungsperiode
kann je nach Vereinbarung gemäß Versicherungsschein
einen Monat, ein viertel Jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr
betragen.
Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode,
die
der Versicherungsperiode entspricht, kalkuliert.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die
Versicherungsteuer, die
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten
Höhe
zu entrichten hat.
(2) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
einmaliger Beitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der
Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
fällig.
b) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist
berechtigt,
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen.
c) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
und die Rechtsfolgen angibt, die nach § 9 Abs. (3) d) und e) mit
dem Fristablauf verbunden sind.
d) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
Zahlung
kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung
nach § 9 Abs. (3) c) darauf hingewiesen wurde.
e) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne
Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach § 9 Abs. (3) c) darauf hingewiesen
hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
Außerdem besteht auch vor dem Zugang der Kündigung
kein Versicherungsschutz, wenn die Voraussetzungen des § 9
Abs. 3 d) vorliegen.
(4) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
a) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart,
gilt
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem
Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht
widersprochen wird.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
b) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der
Versicherungsnehmer
die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder
hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten,
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu
in
Textform aufgefordert worden ist.
(5) Folgen bei verspäteter Zahlung für unterjährige
Versicherungsperioden
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages für
eine
unterjährige Versicherungsperiode in Verzug geraten, so sind
alle Beiträge
bis zum Erreichen der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr
sofort fällig.
(6) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,
soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des
Beitrages,
der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden
hat.
§ 10 Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli
eines jeden Jahres,
um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung
das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der
Schadenzahlungen
einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung
betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder
vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt
die
Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt
durch
die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als
Durchschnitt
der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der
Zahlungen,
die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle
insgesamt
geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser
Rechtsschutzfälle.
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes
der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren,
werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden
Vergleichsjahren bereits
enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für
Versicherungsverträge
gemäß § 23,
gemäß den §§ 22, 24, 25, 28 und 29,
gemäß den §§ 21 und 27,
gemäß § 26
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar
jeweils
unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen
Vomhundertsatz
unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz
ist
jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren
Vomhundertsatz,
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die
nächstniedrige
durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten
Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum
Zeitpunkt
der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den
unternehmenseigenen
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den
letzten
drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war,
geringer erhöht,
als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so
darf
der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen
Anpassungsgruppe
gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen
Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf
diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die
ab 1. Oktober
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten,
fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im
Versicherungsschein
bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der
Versicherung
noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der
Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer
spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen
Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem
Tarif des
Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt,
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die
hierdurch
entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.
Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch
gegen
einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die
Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der
Beitrag
wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt
der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der
Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. In
der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats
nach
Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem
Tarif des
Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag
rechtfertigt,
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch
den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer
diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach
dessen
Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an
herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines
Monates
die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der
Versicherer
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen,
wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich
oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben
Fahrlässigkeit
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der
Versicherungsnehmer
bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder
unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt
der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem
die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der
Versicherungsnehmer
keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer
war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die
unrichtige
Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den
Umfang
des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer
zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl
Versicherungsschutz,
wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für
die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht
gekündigt
hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
die
Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den
Umfang
der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn
sich die
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
vereinbart
anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich
Tod des Versicherungsnehmers
(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise
weg, endet
der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit
keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der
Versicherer
später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der
Versicherung
hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung zu.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der
Versicherungsschutz
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen
Gründen
ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird
der nach dem Todestag nächst fällige Beitrag bezahlt, bleibt der
Versicherungsschutz
in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt
wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er
kann
innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des
Versicherungsvertrages
mit Wirkung ab dem Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein
bezeichnete
selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte
Einfamilienhaus,
geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der
Eigennutzung
stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für
Rechtsschutzfälle, die
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder
tatsächlichem
Bezug eintreten.
§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur
Leistung
verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
vorzeitig
kündigen.
(2) Bejaht die ÖRAG ihre Leistungspflicht für mindestens zwei
innerhalb
von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, ist die ÖRAG nach
Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden
weiteren
Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat bereits nach Anerkennung der
Leistungspflicht
der ÖRAG für einen oder jeden weiteren Rechtsschutzfall
das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht entsteht nicht durch
Rechtsschutzfälle
aus dem Bereich der telefonischen Erstberatung nach § 2 n).
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen
Monat
nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder
Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Textform
zugegangen
sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens
jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 14 Gesetzliche Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Versicherer
angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu
dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
Versicherten in Textform zugeht.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
im
jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im
Versicherungsschein
genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht
Versicherungsschutz
für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund
Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten
Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Anstelle des ehelichen Lebenspartners ist der eingetragene
oder
nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers
mitversichert,
wenn dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem
Versicherungsnehmer
wohnt und dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist.
(3) Für mitversicherte Personen und begünstigte Dritte gelten
die den
Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine
mitversicherte
Person Rechtsschutz verlangt.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen
an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
Gewerbebetrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung
die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
3. Rechtsschutzfall
§ 17 Verhalten bei und nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den
Versicherungsnehmer
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den
zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen,
deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b)
trägt.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht,
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines
Rechtsanwaltes
notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits
selbst
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des
Versicherungsnehmers
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
Versicherer nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch
geltend,
hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über
sämtliche
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie
Beweismittel
anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den
Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor
der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und
entstehen
durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung
dieser
Maßnahmen zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten
Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu
unterrichten,
ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte
zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der
Angelegenheit
zu geben,
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln
die Zustimmung des Versicherers einzuholen,
bb) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
verursachen könnte,
cc) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen
gerichtlichen
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche
Bedeutung
für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten
Obliegenheiten
vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des
Versicherungsschutzes
hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalles
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur
Voraussetzung,
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der
Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit
schriftlichem
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf
Erstattung
von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer
Entstehung
auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
notwendigen
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf
Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits
erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die
vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt sein
und
das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem
Versicherungskennzeichen
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von
diesem
Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis
hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten
Person ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des
Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
zu
kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
nicht
grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die
versicherte
Person oder der Fahrer nachweist, dass der Verletzung der
Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war.
§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch
den Versicherer
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
voraussichtlich
entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem
groben
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
oder
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der
rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
Der Versicherer kann sich bei einer ablehnenden Entscheidung aus
anderweitigen
Gründen eine Ablehnung nach Absatz 1 vorbehalten. In
diesem Fall kann der Einwand der Mutwilligkeit oder fehlender
Erfolgsaussichten
bei Wegfall des anderweitigen Ablehnungsgrundes noch
nachträglich erhoben werden.
(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der
Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung
innerhalb eines Monates eine anwaltliche Überprüfung einleiten
kann.
Auf Kosten des Versicherers kann der Versicherungsnehmer einen
Rechtsanwalt
veranlassen, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben,
dass Ablehnungsgründe nach § 18 Absatz 1 nicht vorliegen.
Die Entscheidung des beauftragten Rechtsanwaltes ist für beide
Seiten
bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachund
Rechtslage erheblich abweicht.
§ 19 Entfällt
§ 20 Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht
(1) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Klagen aus
dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
werden,
das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
Ort
seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer
eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
Versicherungsnehmers.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des
Versicherungsnehmers
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4. Formen des privaten Versicherungsschutzes
§ 21 Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB –
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung,
Beruf
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen
Bereich
des Versicherungsnehmers. Kein Versicherungsschutz besteht für
die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden
Bestimmung
etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen
mitversicherten
Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers.
e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle
selbst genutzten privaten Wohneinheiten im Inland – H –) (§ 2
c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-
Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten
Wohneinheiten im Inland – H –) (§ 2 e),
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i)
(Straf-Rechtsschutz)
wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den
Spezial-
Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert.
Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf
die
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf.
mitversicherten
Person als Arbeitnehmer oder als Beamter.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b)
Arbeits-Rechtsschutz
wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c) im Falle eines schriftlichen
Angebots
des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages
(Aufhebungsvereinbarung)
ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu
1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.
(6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(7) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst
genutzte
private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann
ausgeschlossen
werden.
(8) Der Berufs-Rechtsschutz –B –, Leistungsumfang siehe § 25,
kann ausgeschlossen
werden.
(9) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination
eine
Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der
Versicherungsschutz
gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs-
Rechtsschutzvertrag subsidiär.
§ 22 Privat-Rechtsschutz – P –
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des
Versicherungsnehmers.
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit dem gesamten beruflichen Bereich der versicherten
Personen, dies betrifft selbständige wie auch nichtselbständige
Tätigkeiten,
besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
c) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
(ohne Steuer-Rechtsschutz nach § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2)
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und
Fahrer
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Anhängers.
§ 23 Verkehrs-Rechtsschutz – V –
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder
während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen
Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter
jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Der
Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer
Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser
Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge
gemäß
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils
Krafträder,
Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige
Nutzfahrzeuge,
Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der
Versicherungsschutz
für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Anhänger
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den
Versicherungsnehmer
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen
versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann
ausgeschlossen
werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den
Fällen
der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur
vorübergehenden
Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge
nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf
seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes
im
Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei
der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn
zugelassen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs
Monaten
kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und
nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines
Rechtes
auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung
des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(9) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder
fällt es
auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das
Fahrzeug,
das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt
(Folgefahrzeug).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt
sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen
oder beabsichtigten
Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem
Versicherer
innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug
zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht
Rechtsschutz
nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und
Bezeichnungspflicht
ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei
grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der
Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist
der
Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht
grob
fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung,
längstens
jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges
ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines
Fahrzeuges
innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach
der
Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es
sich
um ein Folgefahrzeug handelt.
(Der Baustein Verkehr – V – ist auch für
Selbständige/Unternehmen etc.
möglich.)
§ 24 Rechtsschutz für Haus und Wohnung – H –
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
seiner
im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Mieter,
c) Nutzungsberechtigter
einer selbst genutzten, privaten Wohneinheit.
Im Inland sind alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten des
Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners mitversichert.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder
Kraftfahrzeug-Abstellplätze
sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
§ 25 Berufs-Rechtsschutz – B –
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers
in Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. Kein
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
Luft
sowie Anhängers.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i)
(Straf-Rechtsschutz)
wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den
Spezial-
Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert.
Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf
die
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf.
mitversicherten
Person als Arbeitnehmer oder als Beamter.
(6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b)
Arbeits-Rechtsschutz
wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c) im Falle eines schriftlichen
Angebotes
des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages
(Aufhebungsvereinbarung)
ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu
1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.
5. Formen des Firmen-Rechtsschutzes
§ 26 Firmen-Rechtsschutzkombination – AVG – mit
Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – gemäß
§ 21 ARB
Firmen-Rechtsschutzbausteine: Arbeitgeber-Rechtsschutz, Verkehr,
Grundstücks-Rechtsschutz für ein Gewerbeobjekt,
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung,
Beruf
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche,
freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
nichtselbständiger Tätigkeiten gemäß § 21 ARB. Im Rahmen der
Privat-Rechtsschutzkombi PVHB besteht kein Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß
Absatz 1 b) genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden
Bestimmung
etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b)
genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren
minderjährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
f) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in
Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
einschließlich Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr
von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) im Zusammenhang mit der Anbahnung von
Arbeitsverhältnissen
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten im Inland
(Rechtsschutz für Haus und Wohnung – H –) des
Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten
Person nach § 26 Abs. 2 a) sowie Grundstücks-Rechtsschutz
für '65in im Versicherungsschein bezeichnetes selbst genutztes
Gewerbeobjekt – G –
Wechselt der Versicherungsnehmer dieses selbst genutzte
Gewerbeobjekt, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt
mit dessen Bezug über, es gilt § 12 (3) ARB entsprechend.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
Eigentümer oder Halter von nicht nur zum vorübergehenden
Eigengebrauch zugelassenen Motorfahrzeugen zu Lande
sowie Anhängern und als Leasingnehmer oder Mieter derartiger
Fahrzeuge
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
(einschließlich Steuer-Rechtsschutz für die
versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile)
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
für den privaten Bereich und die Ausübung
nichtselbständiger Tätigkeiten
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Daten-Rechtsschutz (§ 2 m),
für die nach Abs. (1) a) im Versicherungsschein
bezeichnete Tätigkeit
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines
Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i)
(Straf-Rechtsschutz)
wird im nichtselbständigen beruflichen Bereich um die
Sonderbedingungen
für den Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß
Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich
der Versicherungsschutz auf die berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers
und der ggf. mitversicherten Person als Arbeitnehmer oder als
Beamter.
(6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b)
Arbeits-Rechtsschutz
in der Privat-Rechtsschutzkombi PVHB wird erweiternd zu § 4 Abs.
1) c)
im Falle eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur
Aufhebung
des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung) ohne
Rechtsschutzfall
auf die Übernahme von bis zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten
ausgedehnt.
§ 27 Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination – AVGS –
mit Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB –
Landwirtschafts-Rechtsschutzbausteine: Arbeitgeber-, Verkehrs-,
Grundstücks-Rechtsschutz für Land- oder Forstwirtschaft,
Spezial-Straf-Rechtsschutz;
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung,
Beruf
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des
Versicherungsnehmers
als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den
privaten Bereich
und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder
sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden
Bestimmung
etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und
berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner
oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum
vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des
Versicherungsnehmers
tätigen Mitinhaber sowie deren Lebenspartner und
die minderjährigen Kinder dieser Personen,
f) die im Versicherungsschein genannten Altenteiler sowie deren
Lebenspartner
und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
g) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
h) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten
Personen
in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
einschließlich Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr
von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) im Zusammenhang mit der Anbahnung von
Arbeitsverhältnissen,
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile (– H – und – G –) sowie für alle
im Inland gelegenen selbstbewohnten Grundstücke, Gebäude
und Gebäudeteile des Versicherungsnehmers und der unter
§ 27 Abs. (2) a) genannten mitversicherten Person,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz, (§ 2 e),
einschließlich Steuer-Rechtsschutz für die
versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
für den privaten Bereich und die Ausübung
nichtselbständiger Tätigkeiten
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l).
Daten-Rechtsschutz (§ 2 m).
Ausgeschlossen sind insoweit der private Bereich und
die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen,
Krafträder oder
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt,
besteht kein
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als
Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(5) Rechtsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 2) c) auch für
Rechtsstreitigkeiten
aus Verträgen bezüglich Lieferungen und Leistungen an
Genossenschaften.
(6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i)
Straf-Rechtsschutz wird
im nichtselbständigen beruflichen Bereich um die
Sonderbedingungen
für den Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel
76 erweitert.
Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf
die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf.
mitversicherten
Person als Arbeitnehmer oder als Beamter.
(7) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b)
Arbeits-Rechtsschutz
in der Privat-Rechtsschutzkombi PVHB wird erweiternd zu § 4 Abs.
1) c)
im Falle eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur
Aufhebung
des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung) ohne
Rechtsschutzfall
auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten
ausgedehnt.
§ 28 Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für
Firmen und Vereine – A –
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche,
freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Mitversichert
sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer;
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte
und
Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Daten-Rechtsschutz (§ 2 m).
für die nach Abs. (1) b) versicherten Tätigkeiten
im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung
rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter,
Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der
Luft
sowie Anhängers und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen.
6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken – G –
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in
seiner
im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im
Versicherungsschein
bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
Garagen
oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Zu a), d), e) und f) sind im Inland alle selbst genutzten
privaten Wohneinheiten
des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners
mitversichert.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
Spezialklauseln (Auszug)
Klausel 59
Sonderbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz der
Aufsichtsräte,
Beiräte, Vorstände, Unternehmensleiter und Geschäftsführer (VRB)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
(1) Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche
Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die
dem
Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, wenn dieser
aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von
Vermögensschäden gerichtlich in Anspruch genommen wird. Die
Wahrnehmung
rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
(2) Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder
Personenschaden
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit
von
Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus
solchen
Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und
geldwerte Zeichen.
(3) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in
seiner
Eigenschaft als
a) Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied,
b) Vorstandsmitglied,
c) Leiter oder
d) Geschäftsführer
einer juristischen Person, soweit deren Sitz in der
Bundesrepublik
Deutschland liegt. Die Eigenschaft, für die Versicherungsschutz
gewährt
wird, und die juristischen Personen, für die der
Versicherungsnehmer
tätig ist, sind im Versicherungsschein zu bezeichnen. Offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden
juristischen
Personen gleichgestellt.
(4) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der
Versicherungsschutz auf
Versicherungsfälle, die bis zu zwei Jahre vor
Versicherungsbeginn eingetreten
sind, erweitert werden. Für die vor Versicherungsbeginn
eingetretenen
Versicherungsfälle wird nur Versicherungsschutz gewährt,
soweit diese weder dem Versicherungsnehmer noch dem Begünstigten
bei Abschluss der besonderen Vereinbarung bekannt waren.
§ 2 Rechtsschutz für Dritte
(1) Der Versicherungsvertrag kann auch vom Versicherungsnehmer
zugunsten
des jeweiligen Inhabers einer bestimmten Stellung in dessen
nach § 1 Absatz 3 versicherbarer Eigenschaft abgeschlossen
werden.
Es können auch Vorstand, Aufsichtsrat oder Beirat
beziehungsweise
alle Leiter oder Geschäftsführer einer juristischen Person in
einem Vertrag
versichert werden.
(2) Bei einem Versicherungsvertrag gemäß Absatz 1 kann nur
derjenige
Versicherungsansprüche geltend machen, zu dessen Gunsten der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Ist eine Personenmehrheit der Begünstigte, kann jedes Mitglied
der
Personenmehrheit Versicherungsansprüche geltend machen. Alle
hinsichtlich
des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind
sinngemäß für und wider den Begünstigten anzuwenden.
§ 3 Anzuwendendes Recht
(1) Soweit in den Versicherungsbedingungen für den
Vermögensschaden-
Rechtsschutz oder im Versicherungsvertrag nicht anders bestimmt
ist,
gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung
der ÖRAG (ARB).
(2) Abweichend von § 3 ARB trägt der Versicherer nicht die
Kosten einer
negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer
Streitverkündung
des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass der Versicherer
sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt.
(3) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Abwehr
von Haftpflichtansprüchen,
a) wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder vorsätzlicher
Herbeiführung
eines Vermögensschadens,
b) die aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Klausel 60
Klausel zu §§ 21, 22 und 25 ARB der ÖRAG
– Single-Rechtsschutz –
Abweichend von §§ 21, 22 und 25 ARB ist der Versicherungsschutz
für einen
Lebenspartner ausgeschlossen.
Klausel 61
Klausel zu §§ 26 oder 28 ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht vor Gerichten –
(1) Der Versicherungsschutz für die Ausübung der im
Versicherungsschein
bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen
selbständigen Tätigkeit gemäß §§ 26 und 28 ARB kann auf die
gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen
ausgedehnt werden, soweit er nicht in den Leistungsarten nach
§ 2 a), b) und c) ARB enthalten ist.
Bei Deckungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung besteht
der
Versicherungsschutz nur subsidiär.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus dem Bereich des
Handelsvertreterrechtes.
(2) Abweichend von Ziffer 1 kann der Versicherungsschutz auf die
gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des
Handelsvertreterrechtes
ausgedehnt werden für
a) Handelsvertreter, soweit diese Verträge über die Anschaffung,
Veräußerung
oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln oder
im fremden Namen abschließen,
b) natürliche und juristische Personen gegenüber den für sie
tätigen
Handelsvertretern, soweit diese Verträge über die Anschaffung,
Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln
oder abschließen.
Klausel 62
Klausel zu § 21 oder 26 ARB der ÖRAG
– Ausschluss des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes –
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) sowie
der Steuer-
Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) ARB für Grundstücke,
Gebäude
oder Gebäudeteile sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Klausel 63
Klausel zu § 21 ARB der ÖRAG
– Ausschluss von Rechtsschutzfällen im Zusammenhang mit der
beruflichen
Tätigkeit der versicherten Personen –
Für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit
der versicherten Personen eintreten, besteht kein
Versicherungsschutz. Der
Berufs-Rechtsschutz im Umfang des § 25 ARB der ÖRAG ist
ausgeschlossen.
Klausel 71
Klausel zu § 26 ARB der ÖRAG
– Ausschluss des Verkehrsbereiches –
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der
Eigenschaft
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fahrer
und Insasse eines Fahrzeuges ist für die selbständige bzw.
freiberufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der mitversicherten
Personen
ausgeschlossen.
Klausel 72
Klausel zu § 26 ARB der ÖRAG
– Ausschluss des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes –
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) sowie
der
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) ARB sind für
gewerblich
bzw. freiberuflich genutzte Grundstücke, Gebäude oder
Gebäudeteile vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Klausel 74
Klausel zu § 2 b) ARB der ÖRAG
– Einschränkung des Arbeits-Rechtsschutzes –
In Abweichung von § 2 b) ARB besteht Versicherungsschutz erst
für die gerichtliche
Interessenwahrnehmung ab der 2. Instanz.
Klausel 75
Klausel zum Rechtsschutz-Baustein P
nach §§ 21, 22, 26, 27 ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz als Arbeitgeber bei geringfügigen
Arbeitsverhältnissen
mit Hausangestellten –
Für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten
Lebenspartner
besteht Versicherungsschutz als Arbeitgeber im Zusammenhang mit
geringfügigen
Arbeitsverhältnissen mit Hausangestellten.
Der Versicherungsschutz umfasst:
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
In Erweiterung zu § 2 i) besteht auch Rechtsschutz
für die Verteidigung bei dem Vorwurf von vorsätzlichen
steuer- und abgabenrechtlichen Vergehen.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).
Klausel 76
Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
der ÖRAG (SSR)
§ 1 Versicherte Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und
nach
Zustimmung des Versicherungsnehmers für die von ihm
beschäftigten
Personen (Mitversicherte) in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer zustimmt, erhalten auch aus den
Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für
Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer
ergeben, Versicherungsschutz.
(3) Ändert oder erweitert der Versicherungsnehmer seine
Tätigkeit, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn
der Versicherungsnehmer die Änderung innerhalb von zwei Monaten
nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später,
erstreckt
sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem
Zeitpunkt
des Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 ARB bleibt
unberührt.
§ 2 Umfang der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes,
ein Vergehen
begangen zu haben.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das
Vergehen vorsätzlich
begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten
zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des
Vorwurfes eines
vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
(2) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen
des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit,
(3) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung
in Disziplinar-
und Standesrechtsverfahren,
(4) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der
Vernehmung
einer versicherten Person in einem versicherten Verfahren als
Zeuge,
wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss
(Zeugenbeistand),
(5) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die notwendig wird,
weil
sich das Ermittlungsverfahren auf ein versichertes Unternehmen
bezieht,
ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden
(Firmenstellungnahme),
(6) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes,
welche dazu
dient, die Verteidigung in eingeleiteten und versicherten Straf-
und
Ordnungswidrigkeitsverfahren zu unterstützen.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
(1) die Verteidigung bei Verletzung von Vorschriften des
Kartell- oder
sonstigen Wettbewerbsrechtes und hiermit im Zusammenhang
verfolgte
Vergehen und Ordnungswidrigkeiten,
(2) die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer
verkehrsrechtlichen
Vorschrift,
(3) die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenvorschrift
des Steuerrechtes verletzt zu haben, wenn das
Ermittlungsverfahren
durch Selbstanzeige ausgelöst wird.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles
innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt
die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein
Ermittlungsverfahren
gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde
als solches verfügt ist.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer trägt
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz
umfassten Verfahren,
b) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen
Rechtsanwalts. Die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden
Vergütung
bestimmt sich nach den §§ 4, 14 des Gesetzes über die
Vergütung der Rechtsanwälte (RVG) unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den
Versicherten
tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen
Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die
Kostenerstattung
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für
Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten,
d) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag
gegebenen
Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung
erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die
Kriterien
aus § 5 Absatz 1 b) SSR sinngemäß,
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen
Nebenkläger
tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren
Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen
Strafverfahrens
erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht,
f) die Reisekosten des Versicherten an den Ort des zuständigen
ausländischen
Gerichtes, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben
und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich
ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(2) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen
des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen
und trägt die dabei anfallenden Kosten,
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im
Versicherungsschein
vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden
muss, um den Versicherten einstweilen von
Strafverfolgungsmaßnahmen
zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer
geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten
auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der
Kautionsleistung
des Versicherers einverstanden war.
(3) Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsschein für
jeden
Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.
§ 6 Anzuwendendes Recht
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die
Bestimmungen
der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung
der ÖRAG (ARB).
Klausel 78
Klausel zu § 26 ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz im Vertragsrecht vor Gerichten für
niedergelassene Ärzte –
Der Versicherungsschutz für die Ausübung der im
Versicherungsschein gemäß
§ 26 Abs. (1) a) ARB bezeichneten Tätigkeit als Arzt wird auf
die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen
Verträgen erweitert,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit Behandlungsverträgen
stehen,
soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten nach
§ 2 a), b) und
c) ARB enthalten ist. Abweichend von § 3 Abs. 2 a) ARB besteht
für die Abwehr
von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen, die auf einer
Vertragsverletzung
im Rahmen des Behandlungsvertrages beruhen, kein
Versicherungsschutz.
Klausel 79
Klausel zu §§ 21, 22, 26, 27 ARB Spezial-Straf-Rechtsschutz für
ehrenamtliche
Tätigkeit
Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) wird im
ehrenamtlichen
Bereich um die Sonderbedingungen für den
Spezial-Straf-Rechtsschutz
der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1
SSR bezieht
sich der Versicherungsschutz auf die ehrenamtliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers
und der ggf. mitversicherten Person in Stiftungen und
nichtwirtschaftlichen Vereinen.
Klausel 80
Klausel zu § 3 Absatz 2 i) ARB der ÖRAG
– Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter juristischer
Personen –
Der Risikoausschluss des § 3 Absatz 2 i) ARB kann für die
gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher
Vertreter juristischer Personen – mit Ausnahme der Abwehr von
Haftpflichtansprüchen aus Vermögensschäden – abbedungen werden.
In
Ergänzung zu § 4 ARB besteht Versicherungsschutz nach Ablauf von
drei
Monaten ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Klausel 82
Klausel zu § 2 f) ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz für Ärzte in vorgerichtlichen Regressverfahren –
Bei Regressverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung und der
Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher
Verordnung
oder Behandlung besteht auch in Vorverfahren
Versicherungsschutz; die
hierfür nach § 5 ARB zu tragenden Kosten werden auf den
Höchstbetrag
von 500,- EUR begrenzt.
Klausel 83
Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG
(SSRS)
1. Versicherte Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, die
mitversicherten
Unternehmen, deren gesetzliche Vertreter und Aufsichtsorgane.
(2) Mitversichert sind die im aktuellen Geschäftsbericht oder
einer gesonderten
Anlage aufgeführten in- und ausländischen Tochterunternehmen
(§ 290 HGB) des Versicherungsnehmers im Rahmen des örtlichen
Geltungsbereiches.
Der Versicherungsnehmer ist ohne gesonderte Aufforderung
verpflichtet,
jeweils zu Hauptfälligkeit sämtliche Mitarbeiter sowie sämtliche
Tochter- und Beteiligungsunternehmen nebst Mitarbeiterzahlen
zu melden.
Wenn ein Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen
veräußert
wird, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz
fort,
solange es sich innerhalb von drei Monaten nach der Veräußerung
– mit
Versicherungsbeginn ab dem Zeitpunkt der Veräußerung – bei der
ÖRAG
Rechtsschutzversicherungs-AG versichert.
Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu
gegründet werden oder vom Versicherungsnehmer erworben werden,
besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab Zeitpunkt der
Rechtswirksamkeit
des Erwerbs bzw. der Neugründung, wenn dem Versicherer
die Veränderung zur nächsten Hauptfälligkeit angezeigt wird.
Gegebenenfalls
ist eine Prämienanpassung erforderlich.
(3) Für Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers
gilt der
Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung von Aufsichtsrats-,
Beirats-
oder Verwaltungsratsmandaten sowie die vorübergehende Entsendung
in Leitungsorgane anderer Unternehmen, sofern sie im Interesse
des Versicherungsnehmers wahrgenommen werden.
(4) Soweit der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft
oder eine
GmbH ist, besteht Versicherungsschutz auch für die
Gesellschafter in
Ausübung von Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer.
(5) Mitversicherungsschutz besteht nach Zustimmung des
Versicherungsnehmers
auch für folgende Personen, jedoch nur insoweit nicht bei einem
anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht:
– sämtliche dauerhaft oder zeitweise von ihm beschäftigten
Personen
und freie Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für den Versicherungsnehmer.
– Mitarbeiter von Fremdfirmen (auch Zeitarbeitskräfte), soweit
es
um Vorwürfe geht, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtung
für den Versicherungsnehmer begehen oder begangen haben
sollen.
– Für Betriebsärzte gilt der Versicherungsschutz auch dann,
soweit
sie Erste-Hilfe-Leistungen für Nichtbetriebsangehörige außerhalb
des Betriebes durchführen.
(6) Wenn der Versicherungsnehmer zustimmt, erhalten auch aus den
Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für
Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den
Versicherungsnehmer
ergeben, Versicherungsschutz.
(7) Ändert oder erweitert der Versicherungsnehmer seine
Tätigkeit, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn
der Versicherungsnehmer die Änderung innerhalb von zwei Monaten
nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später,
erstreckt sich
der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem
Zeitpunkt
des Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 ARB bleibt
unberührt.
2. Versicherte Leistungsarten
Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes,
eine
Straftat begangen zu haben. Hierunter fallen sowohl Vergehen als
auch
Verbrechen.
Wird der Versicherte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat
rechtskräftig verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz
rückwirkend.
Der Versicherte hat in diesem Fall die erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten.
Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl wegen Vorsatzes als
auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese
Rückzahlungsverpflichtung nur
insoweit, als Vorsatz betroffen ist.
Bei Abschluss des Verfahrens durch Strafbefehl wird auf eine
Regressnahme
beim Versicherten verzichtet.
(2) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen
des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.
(3) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung
in Disziplinar-
und Standesrechtsverfahren.
3. Leistungsumfang der Versicherung
Der Versicherer trägt
(1) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen
Rechtsanwaltes oder Hochschullehrers. Die Höhe der im Einzelfall
zu
übernehmenden Vergütung bestimmt sich nach den §§ 4 und 14 des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches
sinngemäß
Anwendung findet, unter Berücksichtigung aller Umstände,
insbesondere
der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer
verkehrsrechtlichen
Vorschrift besteht, wird die Vergütung nur bis zur Höhe der
gesetzlichen
Gebühren getragen.
Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer die Kosten
mehrerer
Strafverteidiger für einzelne Personen der Geschäftsleitung
trägt, soweit
dies sachdienlich ist.
(2) die angemessene Vergütung für mehrere Rechtsanwälte oder
Hochschullehrer,
soweit mehrere Versicherte betroffen sind.
(3) die angemessenen Kosten eines anwaltlichen Koordinators, die
dadurch
anfallen, dass dieser die Interessenwahrnehmung einer
versicherten
Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren
betroffener Personen abstimmt.
(4) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz
umfassten
Verfahren.
(5) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den
Versicherten
tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder
den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet
sich
nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von
deutschen
Rechtsanwälten.
Dies gilt nicht, soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung
einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift besteht.
(6) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag
gegebenen
Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung
erforderlich
sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus
Absatz
1 sinngemäß.
(7) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen
Nebenkläger tätigen
Rechtsanwaltes, soweit der Versicherungsnehmer durch deren
Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens
erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht.
(8) die Reisekosten des Versicherungsnehmers oder der
versicherten Person
an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn sein
Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung
von
Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis
zur Höhe
der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
Sätze
übernommen.
(9) Der Versicherer sorgt für:
– die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen
des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen
und trägt die dabei anfallenden Kosten,
– für die Bestellung eines Dolmetschers, soweit dieser für die
Wahrnehmung
der Rechte des Versicherten im Auslandes notwendig
ist,
– die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zur
vereinbarten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(10) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens
die vereinbarte
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
und mitversicherte Personen aufgrund desselben
Rechtsschutzfalles
werden hierbei zusammengerechnet.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
4. Versicherte Tätigkeiten des Rechtsanwaltes
Neben der Tätigkeit im Strafverfahren übernimmt der Versicherer
die Kosten
für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwaltes:
(1) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt
– bei der Vernehmung einer versicherten Person in einem
versicherten
Verfahren als Zeuge, wenn diese Person die Gefahr einer
Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand),
– wenn eine dritte Person als Entlastungszeuge für den
Versicherten
vernommen wird.
(2) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die notwendig wird,
weil
sich das Ermittlungsverfahren auf ein versichertes Unternehmen
bezieht,
ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden
(Firmenstellungnahme).
(3) eine verwaltungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche
oder steuerrechtliche
Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dazu dient, die
Verteidigung
in eingeleiteten und versicherten Straf- und
Ordnungswidrigkeitsverfahren
zu unterstützen.
(4) die Vertretung vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
(5) die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren vor
Verfassungsgerichten.
(6) die notwendige Tätigkeit bei Durchsuchungs- und
Beschlagnahmemaßnahmen,
die im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherungsnehmer
eingeleiteten Strafverfahren stehen.
(7) die Tätigkeit in einem Strafvollstreckungsverfahren.
(8) die Tätigkeit in einem Wiederaufnahmeverfahren.
(9) die Vertretung des Versicherten in einem
Privatklageverfahren, in welchem
der Versicherte Beschuldigter ist. Zum Privatklageverfahren
gehört
auch der Sühneversuch.
(10) die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit das Verfahren im
Zusammenhang
mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht.
(11) die Tätigkeit in einem Adhäsionsverfahren, welches der
Abwehr von
vermögensrechtlichen Ansprüchen Dritter gegen Versicherte vor
einem
deutschen Gericht dient. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sollte der Versicherte eine
einschlägige Haftpflichtversicherung haben, gilt diese Regelung
subsidiär.
(12) die Übernahme von Honoraren für journalistische Beratungen
(Öffentlichkeitsarbeit)
im Zusammenhang mit dem versicherten Verfahren.
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
5. Vorbeugender Versicherungsschutz
In folgenden Fällen besteht Versicherungsschutz auch bereits vor
Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens:
(1) Wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte auch
Handlungen
und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden.
(2) Wenn in Medien oder sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen
Publikationen
die Verletzung von Straftatbeständen durch Versicherte
behauptet wird.
(3) Wenn bei Betriebsprüfungen gegen versicherte Unternehmen
Tatbestände
ermittelt werden, die zu einer Mitteilung an die Bußgeld- und
Strafsachenstelle des Finanzamtes führen.
(4) Soweit von Dritten im Rahmen eines gegen versicherte
Unternehmen
rechtshängigen Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahrens die
Verletzung
von Straftatbeständen durch Versicherte behauptet wird und mit
einer Strafanzeige gedroht wird.
(5) Wenn im Rahmen eines behördlichen Auskunftsverlangens,
beispielsweise
nach dem Wertpapierhandelsgesetz bei Insidergeschäften,
Handlungen und/oder Unterlassungen von versicherten Personen
untersucht
werden.
6. Versicherungsfall
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines
Rechtsschutzfalles
innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den
Versicherten.
Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der
zuständigen
Behörde als solches verfügt ist.
(2) Es besteht auch Versicherungsschutz, wenn zunächst verdeckt
geführte
Ermittlungsverfahren dem Versicherungsnehmer und Mitversicherten
erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werden.
(3) Abweichend tritt im Falle von Nummer 4 Absatz 4 (Vertretung
vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen) der Versicherungsfall
mit der Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung ein.
(4) Als Rechtsschutzfall für die Beratung und Betreuung bei
Durchsuchungs-
und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme
beim Versicherten.
(5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-, steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens.
(6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn
das Verfahren
zu Gunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird – die
Einleitung des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden
Ermittlungsverfahrens.
Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder
aufgenommen wird, gilt die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens
als Versicherungsfall.
(7) Als Rechtsschutzfall für die aktive Strafverfolgung gilt der
Zeitpunkt,
in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben
soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch
auf
Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der
Erstattung
der Strafanzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der
Versicherungsvertrag
noch besteht.
(8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall
des Sühneversuchs
die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger
oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die
Klageerhebung
durch den Privatkläger.
(9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen
Versicherten oder
Dritten – als Zeugen gilt die Aufforderung zur Zeugenaussage.
(10) Es besteht auch für solche Verfahren Versicherungsschutz,
die dem
Versicherer nach dem Ende des Vertrages gemeldet werden, soweit
der Versicherungsfall während der Laufzeit der Versicherung
eingetreten
ist.
(11) Ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor
Beendigung des
Vertrages kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in dieser
Zeit
auch keine freiwilligen Zahlungen vom Versicherer erbracht,
gewährt
der Versicherer eine beitragsfreie Nachhaftungszeit von einem
Jahr
nach Vertragsbeendigung.
Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende
Handlung
oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde
oder begangen worden sein soll.
Es besteht keine Nachhaftung, soweit anderweitig
Versicherungsschutz
besteht.
7. Differenzdeckung
Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertrages besteht auch
für Versicherungsfälle,
die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. Voraussetzung
ist:
– Es bestand eine Vorversicherung im Spezial-Straf-Rechtsschutz
ohne
zeitliche Unterbrechung zum hier bestehenden Vertrag. Der
Versicherungsfall
ist während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten.
– Der Versicherte hatte bis zum Abschluss dieser Versicherung
von Verfahrenseinleitungen
keine Kenntnis.
– Es liegt keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen
verspäteter
Beitragszahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung
vor.
Leistungen aus dem früheren Rechtsschutzvertrag müssen vorrangig
in
Anspruch genommen werden und sind auf den Leistungsumfang dieses
Vertrages anzurechnen.
8. Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den
Kanarischen Inseln
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
diesem Bereich
gesetzlich zuständig ist.
9. Ausgeschlossene Angelegenheiten
Der Versicherungsschutz umfasst nicht Verfahren in Zusammenhang
mit
Preis-, Ausschreibungs-, Quoten- und Marktabsprachen.
10. Anwendbares Recht
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die
Bestimmungen
der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung
der ÖRAG (ARB).
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