Infos zur ÖRAG Rechtschutzversicherungsbedingungen

 
 
 
Die Rechtschutzbedingungen der ÖRAG Versicherung mit Stand 01.10.2009 haben wir für Sie hier aufgelistet. Diese Rechtsschutzbedingungen gehören zu den führenden Versicherungsbedingungen am Markt. Der Versicherer ÖRAG bietet einen sehr guten Versicherungsschutz.
 

1. Inhalt der Rechtsschutzversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
– gültig ab 01.10.2009 –

§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen
Interessen wahrnehmen kann, und trägt im vereinbarten Umfang die für die
Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz).

§ 2 Leistungsarten

Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis
§ 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen,
soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder
einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen beruhen.
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich
dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen,
sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die
Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten sowie die Interessenwahrnehmung
von Pensionären im Zusammenhang mit Betriebsrenten,
Pensionen und Beihilfen aus nicht mehr aktiven Arbeitsverhältnissen,
soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b)
oder c) enthalten ist.
e) Steuer-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten
sowie im privaten Bereich auch in Einspruchs-/Widerspruchsverfahren,
die diesen Verfahren vorangehen.
f) Sozial-Rechtsschutz
aa) vor Verwaltungsbehörden für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in Widerspruchsverfahren, die den nach § 2 f) bb) versicherten
Verfahren vorangehen,
bb) vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor
deutschen Sozialgerichten.
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten,
bb) in sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten des privaten
Bereiches vor deutschen Verwaltungsgerichten; dies gilt nicht
in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen sowie bei Asylrechts-
und Ausländerrechtsverfahren.
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines verkehrsrechtlichen
Vergehens sowie eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie
auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Wird rechtskräftig festgestellt,
dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die
dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen
Verhaltens getragen hat.
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht
für eine Beratung in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen
Angelegenheiten durch einen in Deutschland zugelassenen
Rechtsanwalt.
l) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS)
Es besteht Versicherungsschutz für den Anschluss des Versicherten als Nebenkläger
gemäß § 395 Strafprozessordnung an eine vor einem deutschen
Strafgericht erhobene öffentliche Klage, wenn der Versicherte im privaten
Bereich durch rechtswidrige Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(§§ 234, 234 a, 235, 239 Abs. 3 u. 4, 239 a, 239 b StGB) gegen die körperliche
Unversehrtheit (§§ 224, 225, 226, 340 Abs. 3 i.V.m. 224, 225, 226 StGB),
gegen das Leben (§§ 211, 212, 221 StGB) oder die sexuelle Selbstbestimmung
(§§ 174 bis 180, 180 b, 181, 182 StGB) verletzt bzw. betroffen ist.
Der Versicherungsschutz umfasst in diesen Fällen auch die Tätigkeit
eines Rechtsanwaltes als Verletztenbeistand für den Versicherten.
Im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer-Ausgleiches ist die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten eingeschlossen.
Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat
verletzt worden oder hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, so
wird auch Rechtsschutz für die außergerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz
gewährt.
m) Daten-Rechtsschutz
aa) für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem
Bundesdatenschutzgesetz auf Auskunft, Berichtigung, Löschung
und Sperrung,
bb) für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer
Ordnungswidrigkeit oder Straftat gemäß §§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG).
Wird dem Versicherten vorgeworfen, eine Straftat nach § 44 BDSG begangen
zu haben, besteht kein Versicherungsschutz, wenn die rechtskräftige
Feststellung (Strafbefehl, Urteil) der Vorsatztat erfolgt. In diesem
Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer die
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
n) Telefonische Erstberatung im privaten Bereich durch einen in Deutschland
zugelassenen Rechtsanwalt
für Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung ohne Prüfung
von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches Recht anwendbar
ist.

aa) Ein Anspruch auf diese Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedürfnisses
in allen eigenen, privaten Rechtsangelegenheiten
des Versicherungsnehmers sowie entsprechend für seinen
mitversicherten ehelichen, eingetragenen oder mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft zusammenlebenden sonstigen Lebenspartner
nach § 3 Absatz 4 b) ARB.
bb) Die ÖRAG stellt dem Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein
eine Rufnummer zur Verfügung, die ihm den Zugang
zur Vermittlung einer ersten telefonischen Beratung durch
einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ermöglicht.
Dieser Service kann während der Laufzeit des Rechtsschutzvertrages
beliebig oft in Anspruch genommen werden.
cc) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 20 ARB entsprechend.

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(1) im Zusammenhang mit
a) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine
medizinische Behandlung zurückzuführen sind,
b) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten
Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
sowie sonstiger baulicher Anlagen, die sich im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder die dieser zu
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom Versicherungsnehmer
oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken
dauerhaft genutzten Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles bzw. einer mittelbaren oder unmittelbaren
Beteiligung an einer nicht selbst zu Wohnzwecken dauerhaft
genutzten Immobilie oder baulichen Anlage,
dd) dem Erwerb oder der Veräußerung eines im Ausland gelegenen
Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles oder Teilnutzungsrechtes
(Timesharing) bzw. einer mittelbaren oder
unmittelbaren Beteiligung an einer derartigen Immobilie oder
baulichen Anlage,
ee) der Finanzierung eines der unter aa) bis dd) genannten Vorhaben,
c) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen und Unterlassungsansprüchen,
es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung
beruhen,
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht,
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften, der Kapitalgesellschaften,
der Genossenschaften, der stillen und atypisch stillen Gesellschaften
und der Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie aus
der Beteiligung an solchen Gesellschaften,
d) im Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus
geistigem Eigentum,
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht,
f) im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-,
Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen
sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren
Finanzierung,
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes,
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht,
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer,
dessen Vermittler oder das für den Versicherer tätige Schadenabwicklungsunternehmen,
i) aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer
Personen.
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten,
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen,
soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen
aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen handelt,
c) im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das
Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet
werden soll und im Zusammenhang mit Schuldenregulierungsmaßnahmen,
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten sowie im Zusammenhang
mit Erdbeben- und Bergbauschäden an Grundstücken,
Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen,
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des
Vorwurfes eines Halt- oder Parkverstoßes.
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages
untereinander, mitversicherter Personen
untereinander
und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,
b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner
gleich welchen Geschlechts) untereinander im Zusammenhang
mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung,
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des
Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden
oder übergegangen sind,
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung
für Verbindlichkeiten anderer Personen, z. B. aus Bürgschafts- und
Schuldübernahmeverträgen.
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des
§ 2 a) bis h) im Zusammenhang damit steht, dass der Versicherungsnehmer
eine Straftat vorsätzlich begangen hat. Stellt sich im Nachhinein
heraus, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit einer vorsätzlich begangenen Straftat steht, ist der
Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet,
die der Versicherer für ihn erbracht hat.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis
an, das dem Anspruch zugrunde liegt,
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschaftsund
Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung
der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person zur Folge hat,
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben
soll.
Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes
gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die
Leistungsarten nach § 2 b) und c) besteht Versicherungsschutz jedoch erst
nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen
Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend,
wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger
als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der
Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach
Absatz 1 c) ausgelöst hat,
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die
tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit
zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem
im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten
sind oder eingetreten sein sollen.

§ 4 a Versichererwechsel

(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht
in Abweichung von § 4 Abs. 3 Anspruch auf Rechtsschutz, wenn eine
Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes
vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers
fällt und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 c) erst während der
Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur
dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz
besteht.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des
Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im
Umfang des Vertrages des Versicherers.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung
rechtlicher Interessen und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines
für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.
Bei einer versicherten Beratung oder Gutachtenausarbeitung, die
nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt,
trägt der Versicherer die angemessene Vergütung bis zur
Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens jedoch 250,– EUR, für ein erstes
Beratungsgespräch höchstens 190,– EUR. Dies gilt auch für den
Beratungs-Rechtsschutz nach § 2 k) und die telefonische Erstberatung
nach § 2 n).
Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom
zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten
gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes,
der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt,
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines
für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen
Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen
Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die
Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden
wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig
ist, zuständig wäre. Die Regelung des § 5 Absatz 1 a), Satz 2
gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer
Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt
der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich
den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt,
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie
die Kosten des Gerichtsvollziehers,
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen
staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen, sowie die Kosten
des Sachverständigenausschusses, die eine versicherte Person
nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung
(AKB) bei einer Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe
entsprechend dem Unterliegen zu übernehmen hat,
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich
der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der
Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der
Vollstreckung im Verwaltungswege,
f) die übliche Vergütung
aa) eines technischen Sachverständigen oder einer technischen
Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und
Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie
Anhängern,
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der
Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland
eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu
Lande sowie Anhängers,
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen
Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder
Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen,
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer
aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruches zu
deren Erstattung verpflichtet ist,
i) Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden
sind, soweit sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist. Dabei ist ausschließlich auf das
wirtschaftliche Ergebnis abzustellen, andere Überlegungen wie
z. B. die Vermeidung einer Beweisaufnahme oder das offene Prozesskostenrisiko
sind nicht zu berücksichtigen. Der Eintritt eines
Rechtsschutzfalles ist auch bei mit erledigten Angelegenheiten
erforderlich.
j) die Kosten aufgrund der ersten drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
je Vollstreckungstitel innerhalb von 5 Jahren seit Rechtskraft
des Vollstreckungstitels.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer
zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er
zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits
erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
werden diesem in EURO zum Wechselkurs des Tages erstattet, an
dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht
übernommen hat,
b) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall nach § 4, ausgenommen sind der Beratungs-
Rechtsschutz (§ 2 k) und die telefonische Erstberatung (§ 2 n),
c) die Zwangsvollstreckungskosten für umweltgerecht zu entsorgende
Gefahrstoffe, Wertstoffe und Abfälle bei Grundstücken, Gebäuden
und Gebäudeteilen sowie Aufbewahrungs- und Vernichtungskosten,
z. B. bei der Räumungszwangsvollstreckung.
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden
hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten,
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten
Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu
verschonen,
c) die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers
und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
(§ 2 k) für Notare,
b) im Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden
Berufe,
c) für zugelassene Rechtsbeistände,
d) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.

§ 6 Örtlicher Geltungsbereich

(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen
Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in
diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein
gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) Im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten von bis zu 3 Monaten
besteht über § 6 Absatz 1 hinaus der Versicherungsschutz weltweit.
Weltweiter Rechtsschutz im vereinbarten Vertrags-Rechtsschutz besteht
im privaten Bereich und im Verkehrs-Bereich über § 6 Absatz 1
hinaus auch bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit Verträgen, die über
das Internet geschlossen wurden.
In Abänderung von § 5 Absatz 4 leistet der Versicherer bei Eintritt eines
Rechtsschutzfalles höchstens 100.000,– EUR.

2. Versicherungsverhältnis

§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen
nach Anforderung gezahlt wird. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz
erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem angegebenen
Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
(2) Bereits bei Stellung des Versicherungsantrages kann vereinbart werden,
dass der Versicherungsschutz vor Einlösung des Versicherungsscheines
beginnt. Hierfür bedarf es einer entsprechenden schriftlichen
Zusage des Versicherers oder einer hierzu bevollmächtigten Person
(vorläufige Deckung). Die vorläufige Deckung endet spätestens nach
drei Monaten.
(3) Die vorläufige Deckung endet mit dem Eingang der Erklärung des
Versicherers bei dem Versicherungsnehmer, dass er den Antrag auf
Abschluss des Versicherungsvertrages ablehnt; sie endet auch, wenn
der Versicherungsnehmer einem vom Antrag abweichenden Versicherungsschein
widerspricht, von einem Widerrufsrecht nach § 8 VVG oder
einem Widerspruchsrecht nach § 5 VVG Gebrauch macht. In diesen Fällen
gebührt dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur Beendigung
der vorläufigen Deckung.
(4) Die vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag
angenommen, der erste Beitrag aber nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Vorlage oder Übersendung des Versicherungsscheines bei dem
Versicherer eingegangen ist. Weicht der dem Versicherungsnehmer
zugesandte Versicherungsschein vom Inhalt des Antrages ab und gilt
die Abweichung als genehmigt, weil der Versicherungsnehmer nicht
innerhalb eines Monates nach Erhalt des Versicherungsscheines widersprochen
hat, tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft,
wenn der Versicherungsschein nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf der Monatsfrist eingelöst wird.

§ 8 Vertragsdauer

(1) Vertragsdauer
Der Vertrag wird für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung in
Textform zugegangen ist.

§ 9 Beitrag

(1) Beitragszahlung/Zahlungsperiode
Die Beiträge für die Versicherung müssen als laufende Beiträge entsprechend
der vereinbarten Zahlungsperiode gezahlt werden. Die Zahlungsperiode
kann je nach Vereinbarung gemäß Versicherungsschein
einen Monat, ein viertel Jahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen.
Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode, die
der Versicherungsperiode entspricht, kalkuliert.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
zu entrichten hat.
(2) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig.
b) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
c) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann
nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
a) Fälligkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt
fällig.
b) Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt,
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens
zu verlangen.
c) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge des Beitrages, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
und die Rechtsfolgen angibt, die nach § 9 Abs. (3) d) und e) mit
dem Fristablauf verbunden sind.
d) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung
nach § 9 Abs. (3) c) darauf hingewiesen wurde.
e) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit
der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach § 9 Abs. (3) c) darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Außerdem besteht auch vor dem Zugang der Kündigung
kein Versicherungsschutz, wenn die Voraussetzungen des § 9
Abs. 3 d) vorliegen.
(4) Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
a) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt
die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht
widersprochen wird.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
b) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder
hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten,
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer
berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in
Textform aufgefordert worden ist.
(5) Folgen bei verspäteter Zahlung für unterjährige Versicherungsperioden
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages für eine
unterjährige Versicherungsperiode in Verzug geraten, so sind alle Beiträge
bis zum Erreichen der Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr
sofort fällig.
(6) Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages,
der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden
hat.

§ 10 Beitragsanpassung

(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres,
um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung
das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung
betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder
vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die
Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch
die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt
der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen,
die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt
geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle.
Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes
der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren,
werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits
enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß § 23,
gemäß den §§ 22, 24, 25, 28 und 29,
gemäß den §§ 21 und 27,
gemäß § 26
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils
unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz
unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist
jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige
durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten
Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt
der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen
Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten
drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht,
als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf
der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe
gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen
Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf
diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten,
fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein
bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung
noch nicht ein Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der
Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände

(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch
entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.
Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen
einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die
Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag
wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Der Versicherer kann seine Rechte nur innerhalb eines Monats nach
Kenntnis ausüben.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des
Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt,
kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch
den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer
diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen
Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates
die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen,
wenn die Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorsätzlich
oder grob fahrlässig war. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Macht der Versicherungsnehmer
bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder
unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem
die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer
keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer
war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt.
Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige
Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang
des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer
zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz,
wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für
die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt
hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang
der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart
anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

§ 12 Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich
Tod des Versicherungsnehmers


(1) Fällt der Gegenstand der Versicherung ganz oder teilweise weg, endet
der Versicherungsschutz für den weggefallenen Gegenstand, soweit
keine abweichende Regelung getroffen ist. Erlangt der Versicherer
später als zwei Monate nach dem Wegfall des Gegenstandes der Versicherung
hiervon Kenntnis, steht ihm der Beitrag bis zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung zu.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit
der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen
ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird
der nach dem Todestag nächst fällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz
in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt
wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann
innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages
mit Wirkung ab dem Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete
selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Einfamilienhaus,
geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über.
Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung
stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem
bisherigen Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die
sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem
Bezug eintreten.

§ 13 Kündigung nach Versicherungsfall

(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung
verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig
kündigen.
(2) Bejaht die ÖRAG ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb
von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, ist die ÖRAG nach
Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren
Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat bereits nach Anerkennung der Leistungspflicht
der ÖRAG für einen oder jeden weiteren Rechtsschutzfall
das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht entsteht nicht durch Rechtsschutzfälle
aus dem Bereich der telefonischen Erstberatung nach § 2 n).
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat
nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder
Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Textform zugegangen
sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.

§ 14 Gesetzliche Verjährung

(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
Versicherten in Textform zugeht.

§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im
jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz
für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund
Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Anstelle des ehelichen Lebenspartners ist der eingetragene oder
nichteheliche Lebenspartner des Versicherungsnehmers mitversichert,
wenn dieser in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
wohnt und dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist.
(3) Für mitversicherte Personen und begünstigte Dritte gelten die den
Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine mitversicherte
Person Rechtsschutz verlangt.

§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen
an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein
oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.

3. Rechtsschutzfall

§ 17 Verhalten bei und nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen,
deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt.
Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
a) wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht,
b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt
und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der
Versicherer nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend,
hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche
Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel
anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor
der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen
durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die
Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten,
ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte
zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen,
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit
zu geben,
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln
die Zustimmung des Versicherers einzuholen,
bb) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten
oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite
verursachen könnte,
cc) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen
Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung
für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten
vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes
hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,
dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der
Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung
von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung
auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf
Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete
Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
(9) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalles die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben, zum Fahren des Fahrzeuges berechtigt sein und
das Fahrzeug muss zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht
Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis
hatten; bei grob fahrlässiger Unkenntnis einer versicherten Person ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht
grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte
Person oder der Fahrer nachweist, dass der Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war.

§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer

(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben
Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht
oder
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen
Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der
Gründe schriftlich mitzuteilen.
Der Versicherer kann sich bei einer ablehnenden Entscheidung aus anderweitigen
Gründen eine Ablehnung nach Absatz 1 vorbehalten. In
diesem Fall kann der Einwand der Mutwilligkeit oder fehlender Erfolgsaussichten
bei Wegfall des anderweitigen Ablehnungsgrundes noch
nachträglich erhoben werden.
(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass er anstelle einer gerichtlichen Klärung
innerhalb eines Monates eine anwaltliche Überprüfung einleiten kann.
Auf Kosten des Versicherers kann der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt
veranlassen, eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben,
dass Ablehnungsgründe nach § 18 Absatz 1 nicht vorliegen.
Die Entscheidung des beauftragten Rechtsanwaltes ist für beide Seiten
bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sachund
Rechtslage erheblich abweicht.

§ 19 Entfällt

§ 20 Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht

(1) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer
eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts
oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

4. Formen des privaten Versicherungsschutzes


§ 21 Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB –

Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich
des Versicherungsnehmers. Kein Versicherungsschutz besteht für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen,
freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung
etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen
oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug
zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges
zu Lande sowie Anhängers.
e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (für alle
selbst genutzten privaten Wohneinheiten im Inland – H –) (§ 2 c),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (einschließlich Steuer-
Rechtsschutz für alle selbst genutzten privaten
Wohneinheiten im Inland – H –) (§ 2 e),
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) (Straf-Rechtsschutz)
wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezial-
Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert.
Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf die
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten
Person als Arbeitnehmer oder als Beamter.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz
wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebots
des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung)
ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu
1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.
(6) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer
eines Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(7) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die selbst genutzte
private Wohneinheit – H –, Leistungsumfang siehe § 24, kann ausgeschlossen
werden.
(8) Der Berufs-Rechtsschutz –B –, Leistungsumfang siehe § 25, kann ausgeschlossen
werden.
(9) Wenn durch den Abschluss der Privat-Rechtsschutzkombination eine
Doppelversicherung im Verkehrsbereich entsteht, ist der Versicherungsschutz
gegenüber dem bereits vor Abschluss bestehenden Verkehrs-
Rechtsschutzvertrag subsidiär.

§ 22 Privat-Rechtsschutz – P –

(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich des Versicherungsnehmers.
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit dem gesamten beruflichen Bereich der versicherten
Personen, dies betrifft selbständige wie auch nichtselbständige Tätigkeiten,
besteht kein Versicherungsschutz.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt,
in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit
ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
c) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
(ohne Steuer-Rechtsschutz nach § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 2)
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.

§ 23 Verkehrs-Rechtsschutz – V –

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder
während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter
jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder,
Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge,
Omnibusse sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete
Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger
(Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen
werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen
der Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von
Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden
Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge
nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im
Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der
Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen ist,
b) Fahrgast,
c) Fußgänger und
d) Radfahrer.
(8) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten
kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und
nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes
auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung
des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen.
(9) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es
auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug,
das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug).
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt
sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten
Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer
innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug
zu bezeichnen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz
nur, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht
ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei
grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheiten ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der
Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob
fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz
bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens
jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges
ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges
innerhalb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der
Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich
um ein Folgefahrzeug handelt.
(Der Baustein Verkehr – V – ist auch für Selbständige/Unternehmen etc.
möglich.)

§ 24 Rechtsschutz für Haus und Wohnung – H –

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner
im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Mieter,
c) Nutzungsberechtigter
einer selbst genutzten, privaten Wohneinheit.
Im Inland sind alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten des
Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners mitversichert.
Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze
sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).

§ 25 Berufs-Rechtsschutz – B –

(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
in Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten. Kein
Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, jedoch längstens bis
zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) (Straf-Rechtsschutz)
wird im beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezial-
Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert.
Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf die
berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten
Person als Arbeitnehmer oder als Beamter.
(6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz
wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c) im Falle eines schriftlichen Angebotes
des Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung)
ohne Rechtsschutzfall auf die Übernahme von bis zu
1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.

5. Formen des Firmen-Rechtsschutzes

§ 26 Firmen-Rechtsschutzkombination – AVG – mit
Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB – gemäß
§ 21 ARB


Firmen-Rechtsschutzbausteine: Arbeitgeber-Rechtsschutz, Verkehr,
Grundstücks-Rechtsschutz für ein Gewerbeobjekt,
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers,
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung
nichtselbständiger Tätigkeiten gemäß § 21 ARB. Im Rahmen der
Privat-Rechtsschutzkombi PVHB besteht kein Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
selbständigen Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß
Absatz 1 b) genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung
etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der
Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 b)
genannte Person, deren mitversicherte Lebenspartner oder deren
minderjährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
f) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
einschließlich Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr
von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) im Zusammenhang mit der Anbahnung von
Arbeitsverhältnissen
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
für alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten im Inland
(Rechtsschutz für Haus und Wohnung – H –) des
Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten
Person nach § 26 Abs. 2 a) sowie Grundstücks-Rechtsschutz
für '65in im Versicherungsschein bezeichnetes selbst genutztes
Gewerbeobjekt – G –
Wechselt der Versicherungsnehmer dieses selbst genutzte
Gewerbeobjekt, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt
mit dessen Bezug über, es gilt § 12 (3) ARB entsprechend.
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbständiger
Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als
Eigentümer oder Halter von nicht nur zum vorübergehenden
Eigengebrauch zugelassenen Motorfahrzeugen zu Lande
sowie Anhängern und als Leasingnehmer oder Mieter derartiger
Fahrzeuge
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
(einschließlich Steuer-Rechtsschutz für die
versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile)
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
für den privaten Bereich und die Ausübung
nichtselbständiger Tätigkeiten
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb)
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l),
Daten-Rechtsschutz (§ 2 m),
für die nach Abs. (1) a) im Versicherungsschein
bezeichnete Tätigkeit
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines
Motorfahrzeuges zu Wasser oder in der Luft.
(5) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) (Straf-Rechtsschutz)
wird im nichtselbständigen beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen
für den Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß
Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
und der ggf. mitversicherten Person als Arbeitnehmer oder als
Beamter.
(6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz
in der Privat-Rechtsschutzkombi PVHB wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c)
im Falle eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur Aufhebung
des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung) ohne Rechtsschutzfall
auf die Übernahme von bis zu 1.000,– EUR Rechtsanwaltskosten
ausgedehnt.

§ 27 Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination – AVGS –
mit Privat-Rechtsschutzkombination – PVHB –


Landwirtschafts-Rechtsschutzbausteine: Arbeitgeber-, Verkehrs-,
Grundstücks-Rechtsschutz für Land- oder Forstwirtschaft,
Spezial-Straf-Rechtsschutz;
Privat-Rechtsschutzbausteine: Privat, Verkehr, Haus und Wohnung, Beruf
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich
und die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens
bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung
etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter,
Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen
zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug),
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem
Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
tätigen Mitinhaber sowie deren Lebenspartner und
die minderjährigen Kinder dieser Personen,
f) die im Versicherungsschein genannten Altenteiler sowie deren Lebenspartner
und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
g) Angehörige ab 60 Jahre, die nicht mehr erwerbstätig sind, mit
dem Versicherungsnehmer im gleichen Haus leben und dort mit
Erstwohnsitz gemeldet sind.
Für diese Angehörigen besteht jedoch kein Rechtsschutz für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber,
Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug).
h) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen
in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
einschließlich Rechtsschutz für die gerichtliche Abwehr
von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) im Zusammenhang mit der Anbahnung von
Arbeitsverhältnissen,
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile (– H – und – G –) sowie für alle
im Inland gelegenen selbstbewohnten Grundstücke, Gebäude
und Gebäudeteile des Versicherungsnehmers und der unter
§ 27 Abs. (2) a) genannten mitversicherten Person,
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
Steuer-Rechtsschutz, (§ 2 e),
einschließlich Steuer-Rechtsschutz für die
versicherten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
Sozial-Rechtsschutz vor Verwaltungsbehörden (§ 2 f, aa),
für den privaten Bereich und die Ausübung
nichtselbständiger Tätigkeiten
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g, aa),
Verwaltungs-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 g, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Beratungs-Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (§ 2 k),
Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-RS) (§ 2 l).
Daten-Rechtsschutz (§ 2 m).
Ausgeschlossen sind insoweit der private Bereich und
die Ausübung nichtselbständiger Tätigkeiten
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(5) Rechtsschutz besteht abweichend von § 3 Abs. 2) c) auch für Rechtsstreitigkeiten
aus Verträgen bezüglich Lieferungen und Leistungen an
Genossenschaften.
(6) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) Straf-Rechtsschutz wird
im nichtselbständigen beruflichen Bereich um die Sonderbedingungen
für den Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert.
Abweichend von § 1 SSR bezieht sich der Versicherungsschutz auf
die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der ggf. mitversicherten
Person als Arbeitnehmer oder als Beamter.
(7) Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 b) Arbeits-Rechtsschutz
in der Privat-Rechtsschutzkombi PVHB wird erweiternd zu § 4 Abs. 1) c)
im Falle eines schriftlichen Angebotes des Arbeitgebers zur Aufhebung
des Arbeitsvertrages (Aufhebungsvereinbarung) ohne Rechtsschutzfall
auf die Übernahme von bis zu 1.000,- EUR Rechtsanwaltskosten ausgedehnt.

§ 28 Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für
Firmen und Vereine – A –


(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert
sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und
Mitglieder, soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die
ihnen gemäß der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 f, bb),
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
Daten-Rechtsschutz (§ 2 m).
für die nach Abs. (1) b) versicherten Tätigkeiten
im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer
und Fahrer eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft
sowie Anhängers und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen.

6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes

§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter
von Wohnungen und Grundstücken – G –


(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner
im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein
bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende
Garagen
oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
Zu a), d), e) und f) sind im Inland alle selbst genutzten privaten Wohneinheiten
des Versicherungsnehmers und seines Lebenspartners mitversichert.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e),
Telefonische Erstberatung im privaten Bereich (§ 2 n).

Spezialklauseln (Auszug)

Klausel 59

Sonderbedingungen für den Vermögensschaden-Rechtsschutz der Aufsichtsräte,
Beiräte, Vorstände, Unternehmensleiter und Geschäftsführer (VRB)

§ 1 Gegenstand der Versicherung

(1) Der Versicherer sorgt für die notwendige gerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers und trägt die dem
Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten, wenn dieser aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von
Vermögensschäden gerichtlich in Anspruch genommen wird. Die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
(2) Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von
Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch nicht aus solchen
Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und
geldwerte Zeichen.
(3) Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer gewährt in seiner
Eigenschaft als
a) Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Beiratsmitglied,
b) Vorstandsmitglied,
c) Leiter oder
d) Geschäftsführer
einer juristischen Person, soweit deren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland liegt. Die Eigenschaft, für die Versicherungsschutz gewährt
wird, und die juristischen Personen, für die der Versicherungsnehmer
tätig ist, sind im Versicherungsschein zu bezeichnen. Offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften werden juristischen
Personen gleichgestellt.
(4) Aufgrund besonderer Vereinbarung kann der Versicherungsschutz auf
Versicherungsfälle, die bis zu zwei Jahre vor Versicherungsbeginn eingetreten
sind, erweitert werden. Für die vor Versicherungsbeginn eingetretenen
Versicherungsfälle wird nur Versicherungsschutz gewährt,
soweit diese weder dem Versicherungsnehmer noch dem Begünstigten
bei Abschluss der besonderen Vereinbarung bekannt waren.

§ 2 Rechtsschutz für Dritte

(1) Der Versicherungsvertrag kann auch vom Versicherungsnehmer zugunsten
des jeweiligen Inhabers einer bestimmten Stellung in dessen
nach § 1 Absatz 3 versicherbarer Eigenschaft abgeschlossen werden.
Es können auch Vorstand, Aufsichtsrat oder Beirat beziehungsweise
alle Leiter oder Geschäftsführer einer juristischen Person in einem Vertrag
versichert werden.
(2) Bei einem Versicherungsvertrag gemäß Absatz 1 kann nur derjenige
Versicherungsansprüche geltend machen, zu dessen Gunsten der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Ist eine Personenmehrheit der Begünstigte, kann jedes Mitglied der
Personenmehrheit Versicherungsansprüche geltend machen. Alle hinsichtlich
des Versicherungsnehmers geltenden Bestimmungen sind
sinngemäß für und wider den Begünstigten anzuwenden.

§ 3 Anzuwendendes Recht

(1) Soweit in den Versicherungsbedingungen für den Vermögensschaden-
Rechtsschutz oder im Versicherungsvertrag nicht anders bestimmt ist,
gelten die §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
der ÖRAG (ARB).
(2) Abweichend von § 3 ARB trägt der Versicherer nicht die Kosten einer
negativen Feststellungsklage, eines Streitbeitritts oder einer Streitverkündung
des Versicherungsnehmers, es sei denn, dass der Versicherer
sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt.
(3) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Abwehr von Haftpflichtansprüchen,
a) wegen wissentlicher Pflichtverletzung oder vorsätzlicher Herbeiführung
eines Vermögensschadens,
b) die aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang
der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

Klausel 60

Klausel zu §§ 21, 22 und 25 ARB der ÖRAG
– Single-Rechtsschutz –
Abweichend von §§ 21, 22 und 25 ARB ist der Versicherungsschutz für einen
Lebenspartner ausgeschlossen.

Klausel 61

Klausel zu §§ 26 oder 28 ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht vor Gerichten –
(1) Der Versicherungsschutz für die Ausübung der im Versicherungsschein
bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen und sonstigen
selbständigen Tätigkeit gemäß §§ 26 und 28 ARB kann auf die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen
ausgedehnt werden, soweit er nicht in den Leistungsarten nach
§ 2 a), b) und c) ARB enthalten ist.
Bei Deckungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung besteht der
Versicherungsschutz nur subsidiär.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes.
(2) Abweichend von Ziffer 1 kann der Versicherungsschutz auf die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes
ausgedehnt werden für
a) Handelsvertreter, soweit diese Verträge über die Anschaffung, Veräußerung
oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln oder
im fremden Namen abschließen,
b) natürliche und juristische Personen gegenüber den für sie tätigen
Handelsvertretern, soweit diese Verträge über die Anschaffung,
Veräußerung oder Gebrauchsüberlassung von Waren vermitteln
oder abschließen.

Klausel 62

Klausel zu § 21 oder 26 ARB der ÖRAG
– Ausschluss des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes –
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) sowie der Steuer-
Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) ARB für Grundstücke, Gebäude
oder Gebäudeteile sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Klausel 63

Klausel zu § 21 ARB der ÖRAG
– Ausschluss von Rechtsschutzfällen im Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit der versicherten Personen –
Für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
der versicherten Personen eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. Der
Berufs-Rechtsschutz im Umfang des § 25 ARB der ÖRAG ist ausgeschlossen.

Klausel 71

Klausel zu § 26 ARB der ÖRAG
– Ausschluss des Verkehrsbereiches –
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Eigenschaft
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fahrer
und Insasse eines Fahrzeuges ist für die selbständige bzw. freiberufliche
Tätigkeit des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen
ausgeschlossen.

Klausel 72

Klausel zu § 26 ARB der ÖRAG
– Ausschluss des Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutzes –
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz gemäß § 2 c) sowie der
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gemäß § 2 e) ARB sind für gewerblich
bzw. freiberuflich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Klausel 74

Klausel zu § 2 b) ARB der ÖRAG
– Einschränkung des Arbeits-Rechtsschutzes –
In Abweichung von § 2 b) ARB besteht Versicherungsschutz erst für die gerichtliche
Interessenwahrnehmung ab der 2. Instanz.

Klausel 75

Klausel zum Rechtsschutz-Baustein P
nach §§ 21, 22, 26, 27 ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz als Arbeitgeber bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen
mit Hausangestellten –
Für den Versicherungsnehmer und seinen mitversicherten Lebenspartner
besteht Versicherungsschutz als Arbeitgeber im Zusammenhang mit geringfügigen
Arbeitsverhältnissen mit Hausangestellten.
Der Versicherungsschutz umfasst:
Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
In Erweiterung zu § 2 i) besteht auch Rechtsschutz
für die Verteidigung bei dem Vorwurf von vorsätzlichen
steuer- und abgabenrechtlichen Vergehen.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j).

Klausel 76

Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
der ÖRAG (SSR)

§ 1 Versicherte Personen

(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und nach
Zustimmung des Versicherungsnehmers für die von ihm beschäftigten
Personen (Mitversicherte) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer zustimmt, erhalten auch aus den
Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für
Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer
ergeben, Versicherungsschutz.
(3) Ändert oder erweitert der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn
der Versicherungsnehmer die Änderung innerhalb von zwei Monaten
nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt
des Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 ARB bleibt unberührt.

§ 2 Umfang der Versicherung

Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, ein Vergehen
begangen zu haben.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherte das Vergehen vorsätzlich
begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten
zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines
vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
(2) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit,
(3) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar-
und Standesrechtsverfahren,
(4) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt bei der Vernehmung
einer versicherten Person in einem versicherten Verfahren als Zeuge,
wenn diese Person die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss
(Zeugenbeistand),
(5) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die notwendig wird, weil
sich das Ermittlungsverfahren auf ein versichertes Unternehmen bezieht,
ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden
(Firmenstellungnahme),
(6) eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dazu
dient, die Verteidigung in eingeleiteten und versicherten Straf- und
Ordnungswidrigkeitsverfahren zu unterstützen.

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
(1) die Verteidigung bei Verletzung von Vorschriften des Kartell- oder
sonstigen Wettbewerbsrechtes und hiermit im Zusammenhang verfolgte
Vergehen und Ordnungswidrigkeiten,
(2) die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift,
(3) die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
des Steuerrechtes verletzt zu haben, wenn das Ermittlungsverfahren
durch Selbstanzeige ausgelöst wird.

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren
gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde
als solches verfügt ist.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Der Versicherer trägt
a) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz
umfassten Verfahren,
b) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen
Rechtsanwalts. Die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Vergütung
bestimmt sich nach den §§ 4, 14 des Gesetzes über die
Vergütung der Rechtsanwälte (RVG) unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des
Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
c) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten
tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen
Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung
richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten,
d) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung
erforderlich sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien
aus § 5 Absatz 1 b) SSR sinngemäß,
e) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger
tätigen Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren
Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens
erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht,
f) die Reisekosten des Versicherten an den Ort des zuständigen ausländischen
Gerichtes, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben
und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich
ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen
von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen.
(2) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen
und trägt die dabei anfallenden Kosten,
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der im Versicherungsschein
vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden
muss, um den Versicherten einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen
zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer
geleisteten Kaution ist neben dem beschuldigten Versicherten
auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern er mit der Kautionsleistung
des Versicherers einverstanden war.
(3) Der Versicherer trägt nicht die im Versicherungsschein für jeden
Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung.

§ 6 Anzuwendendes Recht

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
der ÖRAG (ARB).

Klausel 78

Klausel zu § 26 ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz im Vertragsrecht vor Gerichten für niedergelassene Ärzte –
Der Versicherungsschutz für die Ausübung der im Versicherungsschein gemäß
§ 26 Abs. (1) a) ARB bezeichneten Tätigkeit als Arzt wird auf die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen erweitert,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit Behandlungsverträgen stehen,
soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten nach § 2 a), b) und
c) ARB enthalten ist. Abweichend von § 3 Abs. 2 a) ARB besteht für die Abwehr
von Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen, die auf einer Vertragsverletzung
im Rahmen des Behandlungsvertrages beruhen, kein Versicherungsschutz.

Klausel 79

Klausel zu §§ 21, 22, 26, 27 ARB Spezial-Straf-Rechtsschutz für ehrenamtliche
Tätigkeit
Der Versicherungsschutz der Leistungsart § 2 i) wird im ehrenamtlichen
Bereich um die Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz
der ÖRAG (SSR) gemäß Klausel 76 erweitert. Abweichend von § 1 SSR bezieht
sich der Versicherungsschutz auf die ehrenamtliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
und der ggf. mitversicherten Person in Stiftungen und
nichtwirtschaftlichen Vereinen.

Klausel 80

Klausel zu § 3 Absatz 2 i) ARB der ÖRAG
– Anstellungsverhältnisse gesetzlicher Vertreter juristischer Personen –
Der Risikoausschluss des § 3 Absatz 2 i) ARB kann für die gerichtliche
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher
Vertreter juristischer Personen – mit Ausnahme der Abwehr von
Haftpflichtansprüchen aus Vermögensschäden – abbedungen werden. In
Ergänzung zu § 4 ARB besteht Versicherungsschutz nach Ablauf von drei
Monaten ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).

Klausel 82

Klausel zu § 2 f) ARB der ÖRAG
– Rechtsschutz für Ärzte in vorgerichtlichen Regressverfahren –
Bei Regressverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung und der Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnung
oder Behandlung besteht auch in Vorverfahren Versicherungsschutz; die
hierfür nach § 5 ARB zu tragenden Kosten werden auf den Höchstbetrag
von 500,- EUR begrenzt.

Klausel 83

Sonderbedingungen für den Spezial-Straf-Rechtsschutz der ÖRAG
(SSRS)
1. Versicherte Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, die mitversicherten
Unternehmen, deren gesetzliche Vertreter und Aufsichtsorgane.
(2) Mitversichert sind die im aktuellen Geschäftsbericht oder einer gesonderten
Anlage aufgeführten in- und ausländischen Tochterunternehmen
(§ 290 HGB) des Versicherungsnehmers im Rahmen des örtlichen
Geltungsbereiches.
Der Versicherungsnehmer ist ohne gesonderte Aufforderung verpflichtet,
jeweils zu Hauptfälligkeit sämtliche Mitarbeiter sowie sämtliche
Tochter- und Beteiligungsunternehmen nebst Mitarbeiterzahlen
zu melden.
Wenn ein Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen veräußert
wird, besteht für dieses Unternehmen der Versicherungsschutz fort,
solange es sich innerhalb von drei Monaten nach der Veräußerung – mit
Versicherungsbeginn ab dem Zeitpunkt der Veräußerung – bei der ÖRAG
Rechtsschutzversicherungs-AG versichert.
Für Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunternehmen, die neu
gegründet werden oder vom Versicherungsnehmer erworben werden,
besteht vertragsgemäß Versicherungsschutz ab Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit
des Erwerbs bzw. der Neugründung, wenn dem Versicherer
die Veränderung zur nächsten Hauptfälligkeit angezeigt wird. Gegebenenfalls
ist eine Prämienanpassung erforderlich.
(3) Für Mitglieder der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers gilt der
Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung von Aufsichtsrats-, Beirats-
oder Verwaltungsratsmandaten sowie die vorübergehende Entsendung
in Leitungsorgane anderer Unternehmen, sofern sie im Interesse
des Versicherungsnehmers wahrgenommen werden.
(4) Soweit der Versicherungsnehmer eine Personengesellschaft oder eine
GmbH ist, besteht Versicherungsschutz auch für die Gesellschafter in
Ausübung von Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer.
(5) Mitversicherungsschutz besteht nach Zustimmung des Versicherungsnehmers
auch für folgende Personen, jedoch nur insoweit nicht bei einem
anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht:
– sämtliche dauerhaft oder zeitweise von ihm beschäftigten Personen
und freie Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
für den Versicherungsnehmer.
– Mitarbeiter von Fremdfirmen (auch Zeitarbeitskräfte), soweit es
um Vorwürfe geht, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung
für den Versicherungsnehmer begehen oder begangen haben
sollen.
– Für Betriebsärzte gilt der Versicherungsschutz auch dann, soweit
sie Erste-Hilfe-Leistungen für Nichtbetriebsangehörige außerhalb
des Betriebes durchführen.
(6) Wenn der Versicherungsnehmer zustimmt, erhalten auch aus den
Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für
Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer
ergeben, Versicherungsschutz.
(7) Ändert oder erweitert der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit, erstreckt
sich der Versicherungsschutz auch auf die neue Tätigkeit, wenn
der Versicherungsnehmer die Änderung innerhalb von zwei Monaten
nach deren Aufnahme anzeigt. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich
der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt
des Eingangs der Anzeige beim Versicherer. § 11 ARB bleibt unberührt.
2. Versicherte Leistungsarten
Der Versicherungsschutz umfasst:
(1) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes, eine
Straftat begangen zu haben. Hierunter fallen sowohl Vergehen als auch
Verbrechen.
Wird der Versicherte wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat
rechtskräftig verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
Der Versicherte hat in diesem Fall die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl wegen Vorsatzes als
auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese Rückzahlungsverpflichtung nur
insoweit, als Vorsatz betroffen ist.
Bei Abschluss des Verfahrens durch Strafbefehl wird auf eine Regressnahme
beim Versicherten verzichtet.
(2) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des
Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit.
(3) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar-
und Standesrechtsverfahren.
3. Leistungsumfang der Versicherung
Der Versicherer trägt
(1) die angemessene Vergütung eines für den Versicherten tätigen
Rechtsanwaltes oder Hochschullehrers. Die Höhe der im Einzelfall zu
übernehmenden Vergütung bestimmt sich nach den §§ 4 und 14 des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), welches sinngemäß
Anwendung findet, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift besteht, wird die Vergütung nur bis zur Höhe der gesetzlichen
Gebühren getragen.
Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer die Kosten mehrerer
Strafverteidiger für einzelne Personen der Geschäftsleitung trägt, soweit
dies sachdienlich ist.
(2) die angemessene Vergütung für mehrere Rechtsanwälte oder Hochschullehrer,
soweit mehrere Versicherte betroffen sind.
(3) die angemessenen Kosten eines anwaltlichen Koordinators, die dadurch
anfallen, dass dieser die Interessenwahrnehmung einer versicherten
Person mit den Verteidigern anderer im gleichen Verfahren
betroffener Personen abstimmt.
(4) die dem Versicherten auferlegten Kosten der vom Rechtsschutz umfassten
Verfahren.
(5) die gesetzlichen Kosten für notwendige Reisen des für den Versicherten
tätigen Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder
den Sitz der Ermittlungsbehörde. Die Kostenerstattung richtet sich
nach den gesetzlichen Vorschriften für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten.
Dies gilt nicht, soweit ein Zusammenhang mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen
Vorschrift besteht.
(6) die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen
Sachverständigengutachten, die für seine Verteidigung erforderlich
sind. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien aus Absatz
1 sinngemäß.
(7) die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen
Rechtsanwaltes, soweit der Versicherungsnehmer durch deren
Übernahme eine Einstellung des gegen ihn anhängigen Verfahrens
erreicht hat, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht.
(8) die Reisekosten des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
an den Ort eines zuständigen ausländischen Gerichtes, wenn sein
Erscheinen als Beschuldigter vorgeschrieben und zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Reisekosten werden bis zur Höhe
der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze
übernommen.
(9) Der Versicherer sorgt für:
– die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherten im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen
und trägt die dabei anfallenden Kosten,
– für die Bestellung eines Dolmetschers, soweit dieser für die Wahrnehmung
der Rechte des Versicherten im Auslandes notwendig
ist,
– die Zahlung eines zinslosen Darlehens für eine Kaution bis zur
vereinbarten Höhe, die gestellt werden muss, um den Versicherten
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(10) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer
und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
werden hierbei zusammengerechnet.
Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die
zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
4. Versicherte Tätigkeiten des Rechtsanwaltes
Neben der Tätigkeit im Strafverfahren übernimmt der Versicherer die Kosten
für folgende Tätigkeiten des Rechtsanwaltes:
(1) die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt
– bei der Vernehmung einer versicherten Person in einem versicherten
Verfahren als Zeuge, wenn diese Person die Gefahr einer
Selbstbelastung annehmen muss (Zeugenbeistand),
– wenn eine dritte Person als Entlastungszeuge für den Versicherten
vernommen wird.
(2) die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes, die notwendig wird, weil
sich das Ermittlungsverfahren auf ein versichertes Unternehmen bezieht,
ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden
(Firmenstellungnahme).
(3) eine verwaltungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche
Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dazu dient, die Verteidigung
in eingeleiteten und versicherten Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
zu unterstützen.
(4) die Vertretung vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
(5) die Tätigkeit in einem Rechtsmittelverfahren vor Verfassungsgerichten.
(6) die notwendige Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen,
die im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherungsnehmer
eingeleiteten Strafverfahren stehen.
(7) die Tätigkeit in einem Strafvollstreckungsverfahren.
(8) die Tätigkeit in einem Wiederaufnahmeverfahren.
(9) die Vertretung des Versicherten in einem Privatklageverfahren, in welchem
der Versicherte Beschuldigter ist. Zum Privatklageverfahren gehört
auch der Sühneversuch.
(10) die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit das Verfahren im Zusammenhang
mit der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift besteht.
(11) die Tätigkeit in einem Adhäsionsverfahren, welches der Abwehr von
vermögensrechtlichen Ansprüchen Dritter gegen Versicherte vor einem
deutschen Gericht dient. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sollte der Versicherte eine
einschlägige Haftpflichtversicherung haben, gilt diese Regelung subsidiär.
(12) die Übernahme von Honoraren für journalistische Beratungen (Öffentlichkeitsarbeit)
im Zusammenhang mit dem versicherten Verfahren.
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Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der ÖRAG
5. Vorbeugender Versicherungsschutz
In folgenden Fällen besteht Versicherungsschutz auch bereits vor Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens:
(1) Wenn im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte auch Handlungen
und Unterlassungen versicherter Personen untersucht werden.
(2) Wenn in Medien oder sonstigen der Allgemeinheit zugänglichen Publikationen
die Verletzung von Straftatbeständen durch Versicherte
behauptet wird.
(3) Wenn bei Betriebsprüfungen gegen versicherte Unternehmen Tatbestände
ermittelt werden, die zu einer Mitteilung an die Bußgeld- und
Strafsachenstelle des Finanzamtes führen.
(4) Soweit von Dritten im Rahmen eines gegen versicherte Unternehmen
rechtshängigen Zivil- oder Verwaltungsrechtsverfahrens die Verletzung
von Straftatbeständen durch Versicherte behauptet wird und mit
einer Strafanzeige gedroht wird.
(5) Wenn im Rahmen eines behördlichen Auskunftsverlangens, beispielsweise
nach dem Wertpapierhandelsgesetz bei Insidergeschäften,
Handlungen und/oder Unterlassungen von versicherten Personen untersucht
werden.
6. Versicherungsfall
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten.
Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
Behörde als solches verfügt ist.
(2) Es besteht auch Versicherungsschutz, wenn zunächst verdeckt geführte
Ermittlungsverfahren dem Versicherungsnehmer und Mitversicherten
erst nach Beginn des Versicherungsschutzes bekannt werden.
(3) Abweichend tritt im Falle von Nummer 4 Absatz 4 (Vertretung vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen) der Versicherungsfall
mit der Ladung des Versicherten zur Ausschusssitzung ein.
(4) Als Rechtsschutzfall für die Beratung und Betreuung bei Durchsuchungs-
und Beschlagnahmemaßnahmen gilt der Beginn der Maßnahme
beim Versicherten.
(5) Als Rechtsschutzfall in verwaltungs-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren gilt die förmliche Einleitung des Verfahrens.
(6) Als Rechtsschutzfall in Wiederaufnahmeverfahren gilt – wenn das Verfahren
zu Gunsten des Versicherten wieder aufgenommen wird – die
Einleitung des der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Ermittlungsverfahrens.
Soweit das Verfahren zu Ungunsten des Versicherten wieder
aufgenommen wird, gilt die Eröffnung des neuen Hauptverfahrens
als Versicherungsfall.
(7) Als Rechtsschutzfall für die aktive Strafverfolgung gilt der Zeitpunkt,
in dem die beschuldigte Person begonnen hat oder begonnen haben
soll, den angezeigten Straftatbestand zu verletzen. Der Anspruch auf
Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung
der Strafanzeige bzw. der Stellung des Strafantrages der Versicherungsvertrag
noch besteht.
(8) Als Rechtsschutzfall im Privatklageverfahren gilt im Fall des Sühneversuchs
die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den Privatkläger
oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klageerhebung
durch den Privatkläger.
(9) Als Rechtsschutzfall für den Beistand – für einen Versicherten oder
Dritten – als Zeugen gilt die Aufforderung zur Zeugenaussage.
(10) Es besteht auch für solche Verfahren Versicherungsschutz, die dem
Versicherer nach dem Ende des Vertrages gemeldet werden, soweit
der Versicherungsfall während der Laufzeit der Versicherung eingetreten
ist.
(11) Ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Beendigung des
Vertrages kein Rechtsschutzfall eingetreten und wurden in dieser Zeit
auch keine freiwilligen Zahlungen vom Versicherer erbracht, gewährt
der Versicherer eine beitragsfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr
nach Vertragsbeendigung.
Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung
oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde
oder begangen worden sein soll.
Es besteht keine Nachhaftung, soweit anderweitig Versicherungsschutz
besteht.
7. Differenzdeckung
Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Vertrages besteht auch für Versicherungsfälle,
die vor Versicherungsbeginn eingetreten sind. Voraussetzung
ist:
– Es bestand eine Vorversicherung im Spezial-Straf-Rechtsschutz ohne
zeitliche Unterbrechung zum hier bestehenden Vertrag. Der Versicherungsfall
ist während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten.
– Der Versicherte hatte bis zum Abschluss dieser Versicherung von Verfahrenseinleitungen
keine Kenntnis.
– Es liegt keine Leistungsablehnung des Vorversicherers wegen verspäteter
Beitragszahlung, Nichtzahlung oder einer Obliegenheitsverletzung
vor.
Leistungen aus dem früheren Rechtsschutzvertrag müssen vorrangig in
Anspruch genommen werden und sind auf den Leistungsumfang dieses
Vertrages anzurechnen.
8. Geltungsbereich
Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln
oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich
gesetzlich zuständig ist.
9. Ausgeschlossene Angelegenheiten
Der Versicherungsschutz umfasst nicht Verfahren in Zusammenhang mit
Preis-, Ausschreibungs-, Quoten- und Marktabsprachen.
10. Anwendbares Recht
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
der §§ 1 bis 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
der ÖRAG (ARB).



 

 

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Aufgaben der Rechtsschutzversicherung. § 1

Leistungsarten. § 2

Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten. § 3

Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz. § 4

Versichererwechsel. § 4 a

Leistungsumfang . § 5

Örtlicher Geltungsbereich. § 6

2. Versicherungsverhältnis

Beginn des Versicherungsschutzes . § 7

Vertragsdauer . § 8

Beitrag . § 9

Beitragsanpassung. § 10

Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände . § 11

Wegfall des Gegenstandes der Versicherung einschließlich Tod des Versicherungsnehmers . § 12

Kündigung nach Versicherungsfall. § 13

Gesetzliche Verjährung. § 14

Rechtsstellung mitversicherter Personen. § 15

Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung . § 16

3. Rechtsschutzfall

Verhalten bei und nach Eintritt des Rechtsschutzfalles. § 17

Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer. § 18

Entfällt . § 19

Zuständiges Gericht: Anzuwendendes Recht. § 20

4. Formen des privaten Versicherungsschutzes

PVHB Privat-Rechtsschutzkombination . § 21

P Privat-Rechtsschutz . § 22

V Verkehrs-Rechtsschutz . § 23

H Rechtsschutz für Haus und Wohnung. § 24

B Berufs-Rechtsschutz. § 25

5. Formen des Firmen-Rechtsschutzes

Firmen-Rechtsschutzkombination (AVG) mit

Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 26

Landwirtschafts-Rechtsschutzkombination (AVGS) mit

Privat-Rechtsschutzkombination (PVHB) . § 27

Arbeitgeber-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Firmen und Vereine (A) . § 28

6. Sonstige Formen des Versicherungsschutzes

Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter

von Wohnungen und Grundstücken (G). § 29

ÖRAG Rechtsschutzbedingungen (PDF)
ÖRAG Allgemeine Vertragsinfos (PDF)
ÖRAG Merkblatt Datenverarbeitung (PDF)
ÖRAG Prduktinformationsblatt (PDF)